Zitat
Die kraftfahrzeugsteuerrechtliche Beurteilung von Kraftfahrzeugen richtet sich ausschließlich nach den objektiven Beschaffenheitskriterien, insbesondere nach Bauart, Einrichtung und dem äußeren Erscheinungsbild der Fahrzeuge. Die objektive Beschaffenheit der Fahrzeuge ist dabei unter Berücksichtigung aller Merkmale in ihrer Gesamtheit zu würdigen (vgl. BFH-Urteil vom 01.08.2000, BStBl II 2001, 72). Auf die tatsächliche Verwendung der Fahrzeuge kommt es nicht an (vgl. BFH-Urteil vom 05.05.1998, BStBl II 1998, 489). Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs entfaltet die verkehrsrechtliche Einstufung von Fahrzeugen durch die Zulassungsbehörden keine rechtliche Bindungswirkung für die kraftfahrzeugsteuerliche Sachbehandlung (BFH-Urteil vom 29.04.1997, BStBl II 1997, 627).

Hi Marc,
leider hast du das mißgedeutet, es ist genau anders rum !
Die Finanzbehörde soll völlig frei von einer Einstufung der Zulassungsbehörde entscheiden dürfen, wie das Fahrzeug steuerrechtlich einzuordnen ist. Die Finanzbehörde soll sich nicht an Einträge in den Fahrzeugpapieren halten müssen, d.h. selbst wenn da noch so viel "LKW" oder "N1" drin steht, darf die Finanzbehörde Hubraumsteuer veranschlagen. Das ist ja eigentlich die größte Sauerei von allem, die sich aber auch nicht geändert hat, weil das früher ja auch schon so war. Die Einstufungen der Finanzbehörde sind dann eben auf dem Rechtsweg anzufechten, so wie es bei der 2,8t-Kombi-Regelung auch passiert ist. Dein Kumpel hat da leider Pech, er müßte den Rechtsweg beschreiten wegen seinem Iltis.
Aktuell werden LKW unter 3,5t zul.GesM. ja auch je nach Finanzbehörde besteuert also völlig willkürlich.

Gruß
Jens


“Noch sitzt ihr da oben, ihr feigen Gestalten,
vom Feinde bezahlt und dem Volke zum Spott.
Doch einst wird wieder Gerechtigkeit walten,
dann richtet das Volk und es gnade euch Gott.”
(Carl Theodor Körner, 1791 – 1813, deutscher Dichter und Dramatiker)