http://3sm.de/Kombinationskraftwagen


http://www.lr109.de/html/rechtliches.html


Kraftfahrzeugsteuer, PKW, LKW: 1. Das äußere Erscheinungsbild eines Fahrzeugs, das bei der kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Beurteilung, ob es sich um einen PKW oder einen LKW handelt, zu berücksichtigen ist, wird nicht ausschließlich durch die Form der Karosserie und Zahl und Anordnung der Fenster geprägt. - 2. Hat ein gleichermaßen für den Personen- wie für den Lastentransport konzipiertes Fahrzeug infolge dauerhaften Umbaus einen Laderaum, der mehr als die Hälfte der gesamten Nutzfläche ausmacht, ist dies kraftfahrzeugsteuerrechtlich ein gewichtiges Indiz für die Zuordnung zum Typus des LKW, ohne dass beim Hinzutreten weiterer Merkmale, die für eine überwiegende Bestimmung und Eignung zum Personentransport sprechen, eine Einordnung als PKW von vornherein ausgeschlossen ist.

Urt.; BFH 01.08.2000, VII R 26/99

Kraftfahrzeugsteuer, Pkw, Lkw, Sonderausführung: 1. Ob ein Kraftfahrzeug kraftfahrzeugsteuerrechtlich ein Lkw ist, richtet sich ebenso wie in Umbaufällen auch dann nach den von der Rechtsprechung des BFH aufgestellten Kriterien, insbesondere nach der Herstellungskonzeption und dem äußeren Erscheinungsbild, wenn ein Serienfahrzeug werkseitig in einer Sonderausführung hergestellt worden ist. - 2. Fehlen im rückwärtigen Teil des Innenraums eines Fahrzeuges Seitenfenster, ist dies ein gewichtiges Zuordnungsmerkmal bei der Gesamtwürdigung, welches es im allgemeinen ausschließt anzunehmen, das Fahrzeug sei geeignet und bestimmt, dort Personen zu befördern.

Urt.; BFH 05.05.1998, VII R 104/97

Kombinationskraftwagen, Kfz-Steuer: Kombinationskraftwagen, wozu auch Mehrzweck-Fahrzeuge mit bis zu 8 Fahrgastplätzen außer dem Fahrersitz gehören, mit einem zulässigem Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t sind nach dem Gesamtgewicht zu besteuern.

Verw.; FinMin Baden-Württemberg 16.4.1999, 3 - S 6104/2, im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder

Kfz-Steuer, Kombinationskraftwagen, Pkw, Lkw: Das BFH-Urteil vom 31.3.1998 (VII R 116/97, BStBl 1997 II S. 487, worauf es für die Besteuerung von Kombinationskraftwagen über 2,8 t als Lkw nicht darauf ankommt, ob das betreffende Fahrzeug von Anfang an ein solches zulässiges Gesamtgewicht hatte, oder ob dieses später infolge Umbaus oder Überprüfung festgestellt wurde, ist allgemein anzuwenden. Entsprechendes gilt für Pick-up-Fahrzeuge mit Doppelkabine. - Es wird geprüft, ob Kombinationskraftfahrzeuge über 2,8 t von Amts wegen nach dem zulässigen Gesamtgewicht besteuert werden können.

Verw.; FinMin Baden-Württemberg 25.11.1998, 3 - S 6104/2, im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder

Kombinationskraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 2,8 t sind keine Pkw, unabhängig davon, ob ein solches zulässiges Gesamtgewicht erst durch spätere technische Änderungen oder sog. "Auflastung" zulässig geworden ist.

Urt.; BFH 31.03.1998, VII–R–115/97

Kraftfahrzeugsteuer, Kombinationskraftwagen, Pkw, Lkw: 1. Kombinationskraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 2,8 t sind ohne Rücksicht auf Typ und Erscheinungsbild des Fahrzeuges unabhängig davon keine Personenkraftwagen, ob das betreffende Fahrzeug von Anfang an (werkseitig) ein solches zulässiges Gesamtgewicht hatte oder ob dieses später aufgrund technischer Änderungen an dem Fahrzeug oder einer Überprüfung des ursprünglich angegebenen Gesamtgewichts als zulässiges Gesamtgewicht festgelegt worden ist. - 2. Das nach der Konstruktion des Fahrzeuges und nach dem Urteil des Herstellers technisch zulässige Gesamtgewicht als solches ist steuerrechtlich ohne Belang, solange es nicht von der Zulassungsstelle festgestellt ist.

Urt.; BFH 31.03.1998, VII R 116/97

Kombi über 2,8 t, Kraftfahrzeugsteuer: Ein sog. Kombinationskraftwagen mit zulässigem Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t ist kein hubraumbesteuerter Personenkraftwagen mehr, sondern kraftfahrzeugsteuerrechtlich stets als "anderes", der Gewichtbesteuerung unterliegendes Fahrzeug zu behandeln.

Urt.; BFH 26.08.1997, VII R 60/97



Kleinbus, Kraftfahrzeugsteuer: Auf Grundlage des BFH-Urteils vom 1.8.2000 (VII R 26/99, BStBl 2001 II S. 72 = SIS 01 01 99) äußert sich eine Anweisung der Finanzverwaltung zur kraftfahrzeugsteuerlichen Einstufung von umgebauten Kleinbussen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von bis zu 2,8 t. - Verw.; FinMin Niedersachsen 17.8.2001, S 6120 - 30 - 34 1, im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder; SIS 01 14 45



Fundstelle 1 von 2:



FinMin Niedersachsen 17.8.2001, S 6120 - 30 - 34 1

Kleinbus, Kraftfahrzeugsteuer

§§: [KraftStG] § 8, § 9 Abs. 1 Nr. 2

SIS 01 14 45

DB 2001 S. 2175



Fundstelle 2 von 2:



FinMin Baden-Württemberg 2.8.2001, 3 - S 6104/2

Kleinbus, Kraftfahrzeugsteuer

§§: [KraftStG] § 8, § 9 Abs. 1 Nr. 2

SIS 01 14 45

DStR 2001 S. 1756





Der BFH hat mit Urteil vom 1.8.2000 (BStBl 2001 II S. 72 = SIS 01 01 99) im Fall eines umgebauten Kleinbusses mit einem zulässigen Gesamtgewicht von bis zu 2,8 t entschieden, dass das Fahrzeug trotz Beibehaltung der Rundumverglasung kraftfahrzeugsteuerlich als Lkw einzustufen ist. Das Fahrzeug verfügt über eine durchgehende Trennwand hinter dem Fahrer- und Beifahrersitz, die Ladefläche hat einen verblechten Boden und nimmt 2/3 der Wagenfläche ein. Die ursprünglich vorhandenen Befestigungspunkte für die hinteren Sitzbänke und die Sicherheitsgurte sind dauerhaft unbrauchbar gemacht worden.



Der BFH geht in seiner Entscheidung von der Überlegung aus, dass Fahrzeuge, die nach der Herstellerkonzeption sowohl als Pkw als auch als Kombi oder Lkw angeboten werden, häufig keine Unterschiede in Fahrgestell und Motorisierung aufweisen und in der Karosserie weitgehend übereinstimmen. In derartigen Fällen kommt es nach Auffassung des BFH für die kraftfahrzeugsteuerrechtliche Einordnung des Fahrzeugs als Lkw darauf an, ob die Eignung und Bestimmung des Fahrzeugs zur Lastenbeförderung nach den objektiven Beschaffenheitsmerkmalen deutlich überwiegt. Bei der danach erforderlichen Gesamtwürdigung aller objektiven Merkmale eines Fahrzeugs könne der Verblechung der rückwärtigen Seitenfenster kein allein entscheidendes Gewicht beigemessen werden, sofern die Umbaumaßnahmen dazu geführt haben, dass das Fahrzeug in dem Zustand nach dem Umbau auf Dauer für die Personenbeförderung nicht mehr sinnvoll genutzt werden kann. Gleicht das Fahrzeug nach dem Umbau fast vollständig den als Lkw angebotenen Serienfahrzeugen bis auf den Unterschied, dass die Lkw-Version dieser Fahrzeuge einen geschlossenen Kasten bzw. eine offene Pritsche aufweisen, ist das Fahrzeug nach der BFH-Entscheidung kraftfahrzeugsteuerlich als Lkw zu behandeln. Nach Auffassung der obersten Finanzbehörden der Länder ist dieser Rechtsprechung zu folgen.



Beruht dagegen das Fahrzeug auf einem Basistyp, der herstellerseitig neben der Pkw-Version nicht zugleich für eine Ausstattung als Kasten- oder Pritschenwagen konzipiert ist (z.B. Geländewagen oder von typischen Pkw abgeleitete Kombinationskraftwagen), so ist für den Fall des Umbaus die steuerliche Anerkennung des Fahrzeugs als Lkw regelmäßig daran zu knüpfen, dass die rückwärtigen Seitenfenster verblecht werden.



Dieser Erlass ist im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder ergangen


Erlaß 29.09.95
Konferenzmobile, Kraftfahrzeugsteuer: Nach den Bezugserlassen sind Wohn- bzw. Büromobile mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 2,8 t und mit Plätzen - außer dem Fahrersitz - für nicht mehr als acht Personen entsprechend der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (Urteile vom 22.6.1983, II R 64/82, BStBl 1983 II S. 747, und vom 28.7.1992, VII R 118/91, BStBl 1993 II S. 250, als Personenkraftwagen anzusehen und nach dem Hubraum zu besteuern. - Die Grundsätze dieser Rechtsprechung sind - unabhängig von der Bezeichnung in den Fahrzeugpapieren - auch auf Konferenzwagen (Konferenzmobile) und bauartähnliche Fahrzeuge anzuwenden. - Verw.; FinBeh Hamburg 29.9.1995, 53 - S 6120 - 2/94, im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Bundesländer; (Leitsatz = Volltext, deshalb keine weitere Information erhältlich)

FinBeh Hamburg 29.9.1995, 53 - S 6120 - 2/94

Konferenzmobile, Kraftfahrzeugsteuer

§§: [KraftStG] § 8 Nr. 1

StEd 1995 S. 703


Erlaß 16.04.1999
Kombinationskraftwagen, Kfz-Steuer: Kombinationskraftwagen, wozu auch Mehrzweck-Fahrzeuge mit bis zu 8 Fahrgastplätzen außer dem Fahrersitz gehören, mit einem zulässigem Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t sind nach dem Gesamtgewicht zu besteuern.

Verw.; FinMin Baden-Württemberg 16.4.1999, 3 - S 6104/2, im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder

FinMin Baden-Württemberg 16.4.1999, 3 - S 6104/2

Kombinationskraftwagen, Kfz-Steuer

§§: [KraftStG] § 8 Nr. 2

BB 1999 S. 946

DStR 1999 S. 853

DB 1999 S. 1300

FinMin Saarland 30.4.1999, B/5 - 139/99 - S 6104

Kombinationskraftwagen, Kfz-Steuer

§§: [KraftStG] § 8 Nr. 2

DStR 1999 S. 1275

Nach den BFH-Urteilen vom 31.3.1998, VII R 115/97, BFH/NV 1998 S. 1264, und VII R 116/97, BStBl 1998 II S. 484 sind Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t die der Personen- und Güterbeförderung zu dienen geeignet und bestimmt sind (sog. Kombinationskraftwagen) - ohne Rücksicht auf Typ und Erscheinungsbild der Fahrzeuge - als der Gewichtsbesteuerung unterliegende “andere Fahrzeuge” i.S. des § 8 Nr. 2 KraftStG anzusehen. Der BFH ist dabei davon ausgegangen, daß ein Kombinationskraftwagen auch dann vorliegt, wenn ein entsprechendes Fahrzeug mit einer Hecktür sowie wegklappbaren Sitzbänken (neben Fahrer- und Beifahrersitz) ausgestattet ist (vgl. Erlaß FinMin Baden-Württemberg vom 25.11.1998, 3 - S 6104/2.

Als Kombinationskraftwagen sind nach den Grundsätzen dieser Rechtsprechung auch (Mehrzweck-) Fahrzeuge mit bis zu acht Fahrgastplätzen (außer dem Fahrersitz) anzusehen, die nach ihrer technischen Konzeption und Gesamtausstattung sog. Transportern oder Kleinbussen ähnlich sind. Voraussetzung ist, daß die Fahrzeuge mit einer Hecktür oder mit einer seitlichen Schiebetür ausgestattet sind und die rückwärtige Sitzbank wegklappbar ist oder (z.B. aufgrund von Schnellverschlüssen) leicht ausgebaut werden kann. Diese Ausstattungskriterien werden von den betroffenen Fahrzeugmodellen im allgemeinen serienmäßig erfüllt. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen kann daher in der Regel unterstellt werden. Entsprechende Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t sind deshalb gemäß § 8 Nr. 2 KraftStG nach dem Gesamtgewicht zu besteuern.

Dieser Erlaß ergeht im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder.


Erlaß 25.11.1998
Kfz-Steuer, Kombinationskraftwagen, Pkw, Lkw: Das BFH-Urteil vom 31.3.1998 (VII R 116/97, BStBl 1997 II S. 487, worauf es für die Besteuerung von Kombinationskraftwagen über 2,8 t als Lkw nicht darauf ankommt, ob das betreffende Fahrzeug von Anfang an ein solches zulässiges Gesamtgewicht hatte, oder ob dieses später infolge Umbaus oder Überprüfung festgestellt wurde, ist allgemein anzuwenden. Entsprechendes gilt für Pick-up-Fahrzeuge mit Doppelkabine. - Es wird geprüft, ob Kombinationskraftfahrzeuge über 2,8 t von Amts wegen nach dem zulässigen Gesamtgewicht besteuert werden können.

Verw.; FinMin Baden-Württemberg 25.11.1998, 3 - S 6104/2, im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder

FinMin Baden-Württemberg 25.11.1998, 3 - S 6104/2

Kfz-Steuer, Kombinationskraftwagen, Pkw, Lkw

§§: [KraftStG] § 2

StEd 1999 S. 30

DStR 1999 S. 594

Bezug: FinMin Baden-Württemberg vom 3.7.1998, 3 - S 6104/2

Nach dem BFH-Urteil vom 26.8.1997, VII R 60/97 (BStBl 1997 II S. 744) ist ein sog. Kombinationskraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t kein hubraumbesteuerter Pkw mehr, sondern stets als “anderes”, der Gewichtsbesteuerung unterliegendes Fahrzeug zu behandeln. In dem entschiedenen Einzelfall handelt es sich um einen sog. Geländewagen, der nach Durchführung der üblichen Umbaumaßnahmen (Entfernen der hinteren Sitzbank und Gurte samt Halterung, Anbringung einer Abtrennung usw.) von der Zulassungsbehörde als “Lkw (geschlossener Kasten)” eingestuft wurde. In Ergänzung dieser Rechtsprechung hat der BFH mit Urteilen vom 31.3.1998, VII R 115/97 (BFH/NV 1998 S. 1264) und VII R 116/97 (BStBl 1998 II S. 487) entschieden, diese Gewichtsgrenze gelte auch für alle nicht umgebauten Kombinationskraftwagen, unabhängig davon, ob ein solches Fahrzeug herstellerseits und seinem Typ nach bereits ein zulässiges Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t hat oder ob dieses erst durch spätere technische Änderungen oder eine bloße zulassungsrechtliche Umschreibung (sog. “Auflastung”) zulässig geworden ist. Er hat im übrigen die Beurteilung eines Fahrzeugs mit Hecktür sowie wegklappbaren Sitzbänken (neben Fahrer- und Beifahrersitz) als Kombinationskraftwagen durch das Finanzgericht nicht beanstandet.

Nach Auffassung der obersten Finanzbehörden der Länder ist dieser Rechtsprechung zu folgen. Sie ist entsprechend auf sog. Pick-up-Fahrzeuge mit Doppelkabine und einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t anzuwenden, weil auch diese unabhängig von ihrer Detailausstattung geeignet und bestimmt sind, wahlweise vorwiegend der Beförderung von Personen oder vorwiegend der Beförderung von Gütern zu dienen.

Bei einschlägigen Fahrzeugen, die aufgrund der von den Zulassungsstellen übermittelten Daten zunächst nach dem Hubraum besteuert worden sind, ist die Steuer vom Zeitpunkt der Erfüllung der Voraussetzungen für die Gewichtsbesteuerung an neu festzusetzen (in sog. Auflastungsfällen also erst nach Feststellung des zulässigen Gesamtgewichts durch die Zulassungsstelle, vgl. o.g. BFH-Urteil VII R 116/97) Dabei kommt die rückwirkenden Änderung nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 KraftStG frühestens vom Beginn des Entrichtungszeitraums an in Betracht, in dem der Fehler der bisherigen Festsetzung dem FA bekannt wird, jedoch nur für am 12.8.1998 (Inkrafttreten der Vorschrift) noch nicht abgeschlossene Entrichtungszeiträume.

Es wird noch geprüft, ob Kombinationskraftfahrzeuge über 2,8 t von Amts wegen nach dem zulässigen Gesamtgewicht besteuert werden können. Bis auf weiteres kommt eine entsprechende Besteuerung nur auf Antrag in Betracht.

Dieser Erlaß ergeht im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder. Er tritt an die Stelle des Bezugserlasses vom 3.7.1998.

Es wird gebeten, die Finanzämter entsprechend zu unterrichten und den Erlaß anstelle des Bezugserlasses in die Kraftfahrzeugsteuerkartei aufzunehmen.


Kfz-Steuer für Kombinationskraftwagen bzw. Geländewagen

Dass auch das Kfz-Steuerrecht interessant sein kann, beweist der nächste Beitrag.
Es gibt vermehrt Fahrzeuge auf dem Markt, die als Geländewagen ein zulässiges Gesamtgewicht von 2,8 t überschreiten und die Schadstoffnorm "Euro 4" erfüllen. Zu nennen sind beispielsweise der VW Touareg oder die Mercedes M-Klasse. Diese sind laut Kraftfahrzeugsteuergesetz nach dem Gesamtgewicht zu besteuern.
Verkehrsrechtlich werden die Fahrzeuge jedoch als Pkw zugelassen und über den Datenaustausch zwischen Straßenverkehrsamt und Finanzamt auch als solche besteuert, wobei auch für einen gewissen Zeitraum eine Steuerfreiheit gegeben sein kann. Eine maschinelle Korrektur des Verfahrens ist derzeit nicht möglich.
Nach Ablauf der Steuerfreiheit stellen nun oft Fahrzeughalter einen Antrag auf Besteuerung nach dem zulässigen Gesamtgewicht. Aufgrund solcher Anträge wird die fälschlicherweise gewährte Steuerbefreiung erkannt mit der Folge, dass die Freistellungsbescheide rückwirkend aufgehoben werden und von Beginn der Zulassung an die Gewichtsbesteuerung erfolgt.
Erfolgt im Befreiungszeitraum ein Wechsel des Fahrzeughalters, greift die Gewichtsbesteuerung ab diesem Zeitpunkt.

OFD Düsseldorf vom 7.5.2004, S 6104 - 1 - St 233
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Nur für heute leute ...
"ohne Panne von Tanne zu Tanne"