Die Mitgliegstaaten dürfen werder die Erteilung der EG-Typgenehmigung oder der Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung für ein Fahrzeug noch den Verkauf, die Zulassung, die Inbetriebnahme oder die Benutzung eines Fahrzeugs aus Gründen im Zusammenhang mit seinen Massen oder Abmessungen verweigern oder untersagen, wenn diese den Anforderungen des Anhang I genügen.
Zitat Ende
Darf D also eigentlich die Umtypisierung verweigern?