Hallo Andreas,

Sicher hat Schlammi den üblichen Kfz - Steuerbescheid bekommen, auf dessen Bestandskraft man sich allerdings nicht verlassen darf - denn und hier zu Steffens Argument:

ganz SO ist es ja nicht, dass sich nichts geändert hätte:

Immerhin ist §6a gestrichen worden auf den sich sämtliche Urteile zur Gewichtsbesteuerung stützten.

Selbst wenn nichts weiter passiert entfällt die Gewichtsbesteuerung automatisch mit Inkrafttreten der geänderten StVZO. Wann allerdings ??? Zuerst hiess es 01.04., dann 01.05. - inzwischen heisst es der Termin wäre wackelig....

Nach derzeitigem Kenntnisstand ab 01.05. Einfach nichts zu tun könnte zu einer teuren Steuernachforderung führen. Dagegen hilft auch i.d.R. kein Widerspruch gegen den Steuerbescheid sofern keine andere Fahrzeug- bzw. Aufbauart festgestellt und in die Fahrzeugpapiere eingetragen ist.

Aber was dann ?

1. Man kann:

'AF' schriftlich beim TÜV beantragen damits einen rechtsmittelfähigen Bescheid gibt (das ist aber nicht irgendein Wisch auf dem zu lesen ist dass derzeit nicht Eingetragen wird, sondern ein echter Bescheid, inklusive Widerspruchsbelehrung !!!!) , innerhalb der Widerspruchsfrist muss man aber auch Widerspruch einlegen (sonst wird der Bescheid ja rechtskräftig !!!) damit im Fall dass die Verweigerung des 'AF' - Eintrags sich wirklich als rechtswidrig herausstellen sollte der TÜV Schadensersatz leisten muss ? Die Steuer muss in dem Fall dennoch ans Finanzamt entrichtet werden.

Wenn die 'AF' - Geschichte dennoch per Kraftfahrzeugsteuergesetz platzt (was durchaus passieren kann) nützt das auch nichts. (Nun komme mir keiner mehr mit EU - Recht, das ist nationales Steuerrecht und die dürfen das wirklich !!! Explizit: Vielleicht ist es rechtswidrig die AF - Eintragung zu verweigern, aber Niemand kann dem Staat verwehren 'AF' - Fahrzeuge generell nach Hubraum zu besteuern wenn er denn das gerade will - und auch die 'sonstigen Fahrzeuge' ersatzlos aus dem Kfz - Steuerrecht zu streichen..)

2. Man kann : Sicherheithalber sein Fahrzeug als 'Lkw' zulassen, so es dazu geeignet ist.

3. Und zuletzt: Kann man sein Fahrzeug abmelden bis die Angelegenheit geklärt und sicher ist.

Ich habe selber gerade drei Wohnmobile, werde daher wenn sich nichts ändert vorläufig nur noch eines angemeldet lassen und das wohl als Lkw.

Viele Grüsse

Markus


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