@ Markus,

es ist nicht richtig was Du schreibst.

Der Gesetzgeber kann AF nicht komplett aus der Gewichtsbesteuerung – also die 50% Regel – streichen. Zitat aus der Begründung zum KraftStG

• Die kraftfahrzeugsteuerrechtliche Beurteilung von Kraftfahrzeugen richtet sich ausschließlich nach den objektiven Beschaffenheitskriterien, insbesondere nach Bauart, Einrichtung und dem äußeren Erscheinungsbild der Fahrzeuge.
• Die objektive Beschaffenheit der Fahrzeuge ist dabei unter Berücksichtigung aller Merkmale in ihrer Gesamtheit zu würdigen (BFH Urteil vom 01.08.2000, BSBl II 2001, 72).
• Auf die tatsächliche Verwendung der Fahrzeuge kommt es nicht (BFH Urteil vom 05.05.1998, BSBl II 1998, 489).
• Diese von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze entsprechen der grundlegenden Systematik des Kraftfahrzeugsteuerrechts und sind daher auch weiter zu berücksichtigen.

Ein PKW kann nur als PKW besteuert werden, wenn er als PKW definiert ist.

• (BFH im Zitat): „Im KraftStG verwendete verkehrsrechtliche Begriffe bestimmen sich grundsätzlich nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften - §2 Abs. 2.1. KraftStG - Auf den Begriff „Lastkraftwagen“ wird zwar nicht (unmittelbar) verwiesen, denn dieser Begriff ist im KraftStG nicht enthalten. Wohl aber gilt die Verweisung für den im KraftStG verwendeten Begriff „Personenwagen“. Maßgebend für dessen Bestimmung ist somit, nachdem es keine eigenständige kraftfahrzeugsteuerrechtliche Definition mehr gibt, das Verkehrsrecht“.

Die Gesetzgebung ist an die Systematik des Kraftfahrzeugsteuerrechts gebunden und nach der ist die 50% Hürde nicht zu streichen. Um die Systematik zu umgehen ist ein komplett neues KraftStG notwendig.

Fraglich ist, ob eine 50% Regel für eine bereits unterteilte Fahrzeugart - in der für das KraftStG verbindliche StVZO Definition des PKW - überhaupt zulässig ist.

Und da die objektive Beschaffenheit der Fahrzeuge, unter Berücksichtigung aller Merkmale in ihrer Gesamtheit zu würdigen ist, muss die Mischfläche für die Besteuerung herangezogen werden – die der Gesetzgeber wohl bewusst „außen vor lässt“. Einer der Gründe zu klagen!

Und Markus – zu Deinem Tipp „Sicherheitshalber LKW Zulassung“ noch ein Zitat:

• Nach der Rechtsprechung des BFH sind die Finanzämter an die verkehrsrechtliche Einstufung von Fahrzeugen rechtlich nicht gebunden (BFH Urteil vom 29.04.1997, BSBl II 1997, 627). Dies gilt unbeschadet der Möglichkeit verkehrsrechtlicher Vorschriften auch für das Kraftfahrzeugsteuerrecht (BFH Urteil vom 30.03.2004, BFH/NV 2004, 1294). An den Grundsätzen dieser Rechtsprechung wird festgehalten

Was bedeutet, dass für die Finanzämter ein Fahrzeug, welches für die Zulassungsbehörde und den TÜV ein LKW ist, noch lange kein LKW sein muss. Sprich LKW Zulassung ist kein Garant für die Gewichtsbesteuerung.

Zur Erinnerung:

• Die kraftfahrzeugsteuerrechtliche Beurteilung von Kraftfahrzeugen richtet sich ausschließlich nach den objektiven Beschaffenheitskriterien, insbesondere nach Bauart, Einrichtung und dem äußeren Erscheinungsbild der Fahrzeuge.
• Die objektive Beschaffenheit der Fahrzeuge ist dabei unter Berücksichtigung aller Merkmale in ihrer Gesamtheit zu würdigen (BFH Urteil vom 01.08.2000, BSBl II 2001, 72).
• Auf die tatsächliche Verwendung der Fahrzeuge kommt es nicht (BFH Urteil vom 05.05.1998, BSBl II 1998, 489).
• Diese von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze entsprechen der grundlegenden Systematik des Kraftfahrzeugsteuerrechts und sind daher auch weiter zu berücksichtigen.

Der 01.05 steht als Termin für die Neufassung der StVZO und somit fällt auch gleichzeitig die 2.8t Grenze – da wackelt nichts!

In der StVZO wird dann auch - in der Definition des PKW - Bezug auf die 70/156/EWG genommen

§ 2 Nr. 11 StVZO-Entwurf:

11. „Personenkraftwagen“ (sind) Kraftfahrzeuge mit mindestens vier Rädern, die zur Beförderung von Personen ausgelegt und gebaut und mit nicht mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz ausgestattet sind (entsprechend Fahrzeugklasse M1 gemäß Anhang II Buchstaben A Nr. 1 und Buchstaben C Nr. 1 der Richtlinie 70/156/EWG vom 6. Februar 1970 (Abl. EG Nr. L 42 S. 1, zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 807/2003 Abl. EG Nr. L 122 S. 36) in der jeweils geltenden Fassung);

Und somit wird auch die EU – Definition des PKW indirekt für das nationale Steuerrecht verbindlich:

Nochmals zur Erinnerung

• (BFH im Zitat): „Im KraftStG verwendete verkehrsrechtliche Begriffe bestimmen sich grundsätzlich nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften - §2 Abs. 2.1. KraftStG.

Der §2 Abs. 2.1 wird übrigens nicht gestrichen! <img src="http://www.viermalvier.de/forum_php/images/graemlins/wink.gif" alt="" />


Gruß Stefan


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