...und täglich grüßt das Murmeltier...

Stefan,
wir drehen und im Kreis, und dasselbe Zitat vielfach zu verwenden macht die Argumentation um nichts haltbarer.

Faktum 1: Du selbst stellst einen KraftStG-Entwurf ins Web, der sich eben nicht 1:1 auf die StVZO verläßt. Dann hilft die Argumentation mit der Bindung an bisherige Judikatur, die sich mangels Definition im KraftStG auf das Zulassungrecht stützt, nichts mehr.

Faktum 2: Du versuchst, die "Mischfläche" sinnvoll zu definieren - das ist löblich, aber die gibt es aber im nationalen Steuerrecht nicht. Und in der ISO steht auch nichts diesbezügliches.

Und jetzt als harte Einschätzung: Die hinteren Sitze rausreißen wird kein Touareg/M-Klasse/X5-Pilot. Wer sich also zu dem Opfer entschließt, gehört zu einer kleinen Gruppe von Fernreisenden/Trialfreaks, die der Gesetzgeber steuertechnisch verkraften kann. Wenn Du die 50%-Regel oder eine LkW-Regelung (die nach der Judikatur nicht bomebensicher ist, aber das läßt sich auch gegen jede AF-Argumentation verwenden) zu Fall bringen willst, erledigst Du
a) das Geschäft der 5.0TDI-Fahrer (und die können sich auch die Kfz-Steuer Leisten, da hält sich mein Mitleid in Grenzen), und
b) zwingst Du den Gesetzgeber im Fall des Obsiegens zu einer noch deutlicheren Definition im KraftStG, z.B. mit "betrieblicher Nutzung". Merke: Der Gestezgeber KANN die bestehende Judikatur ohne weiteres kippen, wenn er nur sauber formulierte Gesetze schreibt - verfassungsrechtlich ist da gar nichts drinnen.

Gruß,
Peter