Man kann ja schon versuchen, zu machen, was man will ... doch so einfach läßt sich EU-Recht mitsamt EU-Richtlinien nicht beugen und ins Gegenteil verkehren. -
Wer versucht hier denn wem ein X für ein U vorzumachen, macht aus Birnen Äpfel - aus LKW und anderen Fahrzeugen mal eben schnell 'nen PKW - weil mal g'rad die schnelle Kohle bringen soll ...


Europarecht

An oberster Stelle steht das Europäische Recht (EU-Recht) Hier gibt es zunächst die Regelungen in den grundlegenden EU-Verträgen an sich (z.B. im Maastricht-Vertrag). Diese Regelungen nennt man das „primäre EU-Recht“. Der EU-Vertrag (EGV) enthält z.B. das Recht der Freizügigkeit in Art.: 39 ff EGV und den Grundsatz gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher Arbeit gem. Art.: 141 EGV.

An nächster Stelle stehen die EU-Rechtsverordnungen und die EU-Richtlinien. Diese Regelungen nenn man das sekundäre EU-Recht.

Die EU-Rechtsverordnungen gelten gemäß Art. 249 Abs. 2 EGV im gesamten Gebiet der EU unmittelbar und zwingend.

Auf EU-Rechtsverordnungen beruhen z.B einzelne soziale Vorschriften im Straßenverkehr (Lenkzeitvorschriften).

Die EU-Richtlinien richten sich gemäß Art. 249.Abs. 3 EVG nur an die einzelnen Mitgliedsstaaten. Die einzelnen Mitgliedsstaaten müssen die in den Richtlinien enthaltenen Regelungen in das jeweilige nationale Recht umsetzen. Die eropäische Rechtsetzung z.B. auf dem Gebiet des Arbeitsrechts geschieht meist durch Richtlinien.

Weil Richtlinien von den einzelnen Mitgliedsstaaten oft nicht fristgerecht in nationales Recht umgesetzt werden, hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) die Wirkung der Richtlinien in den Mitgliedsstaaten verstärkt. Nach dem EuGH können sich die einzelnen EU-Bürger gegenüber dem Staat unmittelbar auf Bestimmungen aus nicht oder nicht fristgemäß umgesetzten Richtlinien berufen, wenn die Richtlinie Vergünstigungen gewährt und inhaltlich präzise ist. Der jeweilige Mitgliedsstaat muss dann den Schaden des einzelnen ersetzen, der durch eine nicht fristgerechte Umsetzung der Richtlinie entstanden ist. Die Wirkung von EU-Richtlinien wir dadurch zusätzlich verstärkt, dass nationales Recht richtlinienkonform, d.h. im Geist der Richtlinie auszulegen ist.

Beim EU-Recht gilt der Grundsatz:
„EU-Recht bricht nationales Recht“, und zwar unabhängig davon, ob es sich um ein primäres oder sekundäres EU-Recht handelt. Der Vorrang des Gemeinschaftsrechts führt dazu, daß entgegenstehendes nationales Recht der Migliedsstaaten verdrängt und dessen wirksames Entstehen in der Zukunft verhindert wird.


Nur für heute leute ...
"ohne Panne von Tanne zu Tanne"