Zitat
[*] Kann mir jemand sagen, wo ich ein Dokument (in Kurzform) finde, das diesen rechtlichen Sachverhalt darstellt
Martin

STVZO
§23
(6a) Als Personenkraftwagen sind auch Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 2,8 t zu bezeichnen, die nach ihrer Bauart und Einrichtung geeignet und bestimmt sind, wahlweise vorwiegend der Beförderung von Personen oder vorwiegend der Beförderung von Gütern zu dienen, und die außer dem Führersitz Plätze für nicht mehr als acht Personen haben.
[Anmerkung: Abs. 6a wird ab 01.05.2005 aufgehoben; vgl. BGBl. I S. 2712, Art. 1 Nr. 1 StVZO]

Das Kind ist schon im Brunnen, jetzt geht es darunm es wieder raus zu bekommen <img src="http://www.viermalvier.de/forum_php/images/graemlins/conf44.gif" alt="" />


"Ein Teil dieser Antworten würde die Bevölkerung verunsichern"