Moin, moin.

Frag doch mal bei Deinem FA nach der Rechtsgrundlage für die neue Steuerfestsetzung. Es muß einen Erlaß des zuständigen Landesfinanzministeriums geben. Die Begründung in Deinem Steuerbescheid, dass sich die Bemessungsgrundlage geändert hat, ist nach meinem Dafürhalten nicht richtig. Die Bemessungsgrundlage für die Besteuerung von PKW ist nach wie vor der Hubraum; dein Fahrzeug ist nach wie vor ein PKW.
Durch die Abschaffung des 23 6a StVZO ist lediglich vordergründig die Grundlage für das entscheidende BFH-Urteil entfallen. Da aber der Bundesrat die Abschaffung des 23 6a mit der notwendigen Angleichung an EG-Recht begründet hat, kommt die RiLi 70/156 ins Spiel, die inhaltlich das Selbe aussagt, wie der 23 6a.
Das Urteil des BFH ist weiterhin gültig; somit hat sich defakto in der Sache nichts geändert.
Ein entsprechender Widerspruch gegen den Bescheid macht aber nur Sinn, wenn man den offiziellen Erlaß kennt, auf den sich das FA stützt.
Im Aufsteigerland gibt’s im Moment nur eine innerdienstliche Anweisung mit Vorbehalt, die den Betroffenen Fahrzeughaltern nicht bekannt ist.

Gruß
Amtsschimmel


Wenn ich nicht mehr weiter weiß, gründ ich einen Arbeitskreis