Kraftfahrzeugsteuer für einen
Mazda E2200 - LKW (Ziffer 1) - geschlossener Kasten,
3 Sitzplätze, 2.810 Tonnen z.GG. EZ 1991 und seit dem Tag der Erstzulassung Besteuerung nach z.GG.

Mitteilung des FA's an den Fahrzeughalter:

Sehr geehrter Herr xxxxxxxx

infolge der Aufhebung des § 23 Abs. 6 a StVZO wurde die Besteuerung der Fahrzeuge zum 1.05.2005 geändert.
Die Besteuerung richtet sich ab diesem Stichtag ausschließlich nach Bauart, Einrichtung und äußerem Erscheinungsbild des Fahrzeuges.
Bei hiernach vorrangig zur Personenbeförderung ausgelegten und gebauten Fahrzeugen (z.B. Geländewagen, Großraumlimousinen, Pickups, Kleinbusse, Vans sowie Mehrzweckfahrzeuge) ist die Steuer nach dem Hubraum und den Schadstoffemissionen zu bemessen.

Über die Besteuerung der Fahrzeuge, die vor dem Stichtag zugelassen wurden, liegt dem Finanzamt noch keine endgültige Entscheidung vor, so dasss derzeit keine verbindliche Auskunft über die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Steuer für das Fahrzeug xx xx xxx erteilt werden kann.
Sollte jedoch hier dann die Hubraumbesteuerung angewendet werden, so beträgt die Jahressteuer € 826 (Steuersatz €37,58) je angefangene 100 ccm Hubraum

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Finanzamt

Zuletzt bearbeitet von grizzlyclimber; 23/06/2005 19:40.

Nur für heute leute ...
"ohne Panne von Tanne zu Tanne"