Zitat
Da wir hier ja einen sehr engagierten und kompetenten Amtsschimmel wiehern haben, kann der vieleicht was dazu sagen.

Moin, moin.

Für die Zulassung von Fahrzeugen gilt für den Bereich der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich die StVZO. Im § 23 ist eindeutig geregelt, das ein Fahrzeug dort zuzulassen ist, wo es seinen regelmäßigen Standort
hat. Der regelmäßige Standort ist der Ort, von wo aus es bestimmungsgemäß in den Verkehr gebracht wird und wohin es nach Gebrauch auch wieder zurückkehrt.
Bei Privatpersonen als Fahrzeughalter ist dies grundsätzlich der Ort, wo die Privatperson ihren Lebensmittelpunkt hat; dies ist im Normalfall der Wohnort. Bei Firmen kann es abweichend vom Wohnort des Halters auch der Firmensitz sein.
Im Ausland zugelassene Fahrzeuge dürfen nach der int. Kraftfahrzeugverkehrsverordnung nur vorübergehend im Inland verkehren. Als vorübergehend gilt ein Zeitraum von einem Jahr nach dem letzten Grenzübertritt.
Die Ausnahme von der Besteuerung für ausländische Fahrzeuge entfällt gemäß § 3 Nr. 13 Kraftfahrzeugsteuergesetz, wenn die Fahrzeuge .... von Personen benutzt werden, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben.
Bei Fahrzeughaltern, die z.B. einen Zweitwohnsitz im Ausland haben (solche Fälle haben wir hier in unmittelbarer Grenznähe zu Frankreich häufig) ist für die Zulassung des Fahrzeuges maßgebend, wo der Halter sich überwiegend aufhält – und dies wird im Einzelfall genauestens überprüft.

Fazit: Zulassung im Ausland löst nicht unser KFZ-Steuerproblem.


Gruß
Amtsschimmel

Zuletzt bearbeitet von Amtsschimmel; 10/08/2005 09:58.

Wenn ich nicht mehr weiter weiß, gründ ich einen Arbeitskreis