Zitat
Bei Privatpersonen als Fahrzeughalter ist dies grundsätzlich der Ort, wo die Privatperson ihren Lebensmittelpunkt hat; dies ist im Normalfall der Wohnort.
[color:"red"]Bei Firmen kann es abweichend vom Wohnort des Halters auch der Firmensitz sein. [/color]
Moin,
demnach wäre das Führen eines KFZ mit ausländischem Kennzeichen für deutsche Staatsangehörige in Deutschland dann dauerhaft legal, wenn dieses KFZ auf eine Firma mit Firmensitz im Ausland zugelassen wäre und der Fahrer Inhaber/Bevollmächtigter/Angestellter (!?) dieser Firma wäre ?
Diese Frage ist keinerwegs hypothetisch, sie würde ein legales Schlupfloch öffnen. Die Gründung einer Firma im Ausland und die (unentgeltliche ?) Beschäftigung der jeweiligen Fahrzeugbesitzer als angestellte Fahrer sollte doch machbar sein <img src="http://www.viermalvier.de/forum_php/images/graemlins/div40.gif" alt="" /> Sicher gibt es da noch manche anderen Fußangeln aber die Sache mit der KFZ-Steuer wäre erstmal wasserdicht.

Zitat
Die Ausnahme von der Besteuerung für ausländische Fahrzeuge entfällt gemäß § 3 Nr. 13 Kraftfahrzeugsteuergesetz, wenn die Fahrzeuge .... von Personen benutzt werden, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben.
Dieses interpretiere ich jetzt so, dass ein deutscher Staatsangehöriger in Deutschland kein im Ausland (privat)zugelassenes KFZ führen darf, ohne damit den Tatbestand der Steuerhinterziehung zu begehen. Stimmt das ?

Gruß
Jens


“Noch sitzt ihr da oben, ihr feigen Gestalten,
vom Feinde bezahlt und dem Volke zum Spott.
Doch einst wird wieder Gerechtigkeit walten,
dann richtet das Volk und es gnade euch Gott.”
(Carl Theodor Körner, 1791 – 1813, deutscher Dichter und Dramatiker)