Bonjour.

Leute, lasst die Kirche im Dorf. Wir reden hier doch überwiegend über Privatpersonen. Und da gilt das was ich gesagt habe.
Für bestimmte Fälle gibt es Sonderregelungen; z.B. darf ein Firmenfahrzeug, das im Ausland zugelassen ist auch für den Weg vom Ausland zum inländischen Wohnort und zurück steuerlich unschädlich genutzt werden, Privatfahrten innerhalb des Inlandes sind damit aber nicht zulässig.

Es ist nur eine Frage von kurzer Zeit, bis inländische Fahrzeughalter, die im Ausland zugelassene Fahrzeuge im Inland für den Alltagsgebrauch nutzen, gemeldet werden – die Nachbarn sorgen dafür! Wir erleben das immer wieder.

Ausgenommen von der nationalen Kraftfahrzeugsteuerpflicht sind nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Kraftfahrzeugsteuergesetz im Ausland zugelassene und ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmte Kraftfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht von mindestens 12 000 Kilogramm. Das ist das, was der Zoll wohl gemeint hat.

Gruß
Amtsschimmel


Wenn ich nicht mehr weiter weiß, gründ ich einen Arbeitskreis