Hallo

egal wo angemeldet die Kraftfahrzeugsteuer ist fällig,
(1) Der Kraftfahrzeugsteuer unterliegt1. das Halten von inländischen Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen;2. das Halten von ausländischen Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen, solange die Fahrzeuge sich im Inland befinden. Ausgenommen sind hiervon ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmte Kraftfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht von mindestens 12.000 Kilogramm, die nach Artikel 5 der Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1999 (ABl. EG Nr. L 187 S. 42) in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft zugelassen sind; dies gilt nicht für Fälle der Nummer 3;

nur wie Amtsschimmel schon sagte wo kein Kläger da kein Richter.

Gruß Christof


Chevy Blazer -Fuel to Noise Converter-

das Leben ist eher breit wie lang und wir steh´n alle mittenmang.