Noch was

KraftStDV § 16

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(1) Stellen die Zollstellen bei der Überwachung fest, dass ein Fahrzeug widerrechtlich benutzt wird, so setzen sie die Steuer für die Dauer der widerrechtlichen Benutzung, mindestens jedoch für einen Monat, fest und erheben die Steuer. Dabei sind die §§ 11 bis 15 auch insoweit anzuwenden, als es sich um inländische Fahrzeuge handelt

also sollten die Kollegen von mir was tun, und zwar der MKG(Mobile Kontroll Gruppen), die sind bundesweit unterwegs.

@Atze somit hat sich meine zweite Mail erledigt.

Gruß Christof



Chevy Blazer -Fuel to Noise Converter-

das Leben ist eher breit wie lang und wir steh´n alle mittenmang.