Bei sturen Beamten wirds wohl ein üppiges Verfahren geben müssen, aber soo dunkelschwarz ist die Sache bei Firmenfahrzeugen mit ausländischem Halter nicht: Hier der Tenor der EuGH-Entscheidung C-232/01 vom 2. Oktober 2003, Strafverfahren gegen Hans van Lent, Ersuchen um Vorabentscheidung Politierechtbank te Mechelen - Belgien

Tenor

Aus diesen Gruenden
hat
DER GERICHTSHOF (Fuenfte Kammer)
auf die ihm von der Politierechtbank Mechelen mit Beschluss vom 11.Juni 2001 vorgelegte Frage fuer Recht erkannt:
Artikel 39 EG steht der Regelung eines Mitgliedstaats wie der vorliegenden entgegen, die es einem in diesem Staat wohnenden Arbeitnehmer untersagt, im Gebiet dieses Staates ein Fahrzeug zu benutzen, das in einem zweiten, angrenzenden Mitgliedstaat zugelassen ist, einer in diesem zweiten Mitgliedstaat niedergelassenen Leasinggesellschaft gehoert und dem Arbeitnehmer von seinem ebenfalls in diesem zweiten Mitgliedstaat niedergelassenen Arbeitgeber zur Verfuegung gestellt wird.

Die CELEX-Datenbank kann unter http://www.europa.eu.int/celex/htm/celex_de.htm abgefragt werden, Suche in der Rubrik "Rechtsprechung", nach dem Gerichtshof und "van Lent" bringt 5 Treffer.
Wer nach der Dokumentennummer suchen will: 62001C0232

Die österr. Rechtsdatenbank mit dem Link zu Celex führt vielleicht etwas schneller zum Ziel:
http://www.ris.bka.gv.at/celex/
und dort in Kategorie 6 (Rechtsprechung) nach dem Suchstring "van Lent" suchen lassen - ist Treffer 5 von 7

Grüsse,
Peter