Die Einschränkung und damit das Besondere an dem Fall ist der ausländische Inhaber - das wird nicht jeder lupenrein zusammenbringen. Aber bitte das ganze Urteil lesen, v.a. die Erwägungen zur Behinderung der Freizügigkeit. Wenn das Kfz in einem anderen Staat zugelassen ist, würde die Doppelbesteuerung auch zu einem Freizügigkeitshindernis. Die theoretische andere Lösung wäre, wenn der Staat, in dem die Zulassung erfolgt ist, auf seine Kfz-Steuer verzichtet - kann ich mir aber nicht vorstellen.

Was ich im zitierten Text sagen will: Daß die nationalen Finanzbehörden das anders sehen wollen und deshalb wohl ein Verfahren bis zum EuGH ins Haus stehen kann, ist die Schattenseite an dem Ansatz, aber bei Vorliegen vergleichbarer Umstände würde ich mich persönlich drübertrauen.

Grüsse,
Peter