Zitat
auf Nachfrage werden wieder Umschreibungen nach AF durchgeführt.
Es wir jedoch darauf hingewiesen, dass es steuerlich keinen Sinn
macht und daher nur Kosten verursacht.

In der 70/156/EWG sind bekanntlich die Merkmale definiert, die ein "M1-AF" ausmachen. Unter anderem werden unter Punkt "AF" zwei Bedingungen formuliert, die bei nicht wenigen Geländewagen (z.B. lange G-Klasse) zutreffen:

a) nicht mehr als 6 Sitzplätze außer Fahrersitz
b) die Aussage "P - (M + N x 68) > N x 68" ist wahr

Die Richtlinie besagt dann, dass solche Fahrzeuge nicht zur Klasse M1 gehören.

Daraus folgt m.E., dass etwas, das nicht zur "Oberklasse" M1 gehört schon mal gar nicht in "Unterklassen" AA-AF unterteilt sein kann. Der TÜV kann also mit Hinweis auf diese Richtlinie durch Überprüfung der beiden Bedingungen ganz klar feststellen, ob es sich um ein AF-Fahrzeug handelt (nämlich meist eben NICHT).

Wohin gehört denn nun ein Geländewagen, der nicht zur Klasse M1 gezählt werden kann?


Gruß Klaus