EU-Richtlinie 70/156

Begriffsbestimmungen für Fahrzeugklassen und Fahrzeugtypen nach Art des Aufbaus:

Personenkraftwagen (M1)

AA Limousinde
AB Schräghecklimousine
AC Komilimousine
AD Coupé
AE Kabriolimousine

AF Mehrzweckfahrzeug =
Andere als unter AA - AE genannte Kraftfahrzeuge zur Beförderung von Fahrgästen und deren Gepäck oder von Gütern in einem einzigen Innenraum.
Entspricht ein solches Fahrzeug jedoch den folgenden Bedingungen, wird es nicht als Klasse M1 angesehen.
a). Es hat außer dem Fahrersitz nicht mehr als 6 Sitzplätze
Ein Sitzplatz gilt als vorhanden, wenn das Fahrzeug mit zugänglichen Sitzverankerungen ausgestattet ist.

Als zugänglich gelten Verankerungen, die benutzt werden können. Um Verankerungen unzugänglich zu machen, muss der Hersteller deren Benutzung durch prakitsche Maßnahmen unterbinden, beispielsweise durch Anschweissen von Abdeckplatten oder Anbringen vergleichbarer dauerhafter Einbauten, die nicht mit normalerweise verfügbaren Werkzeugen entfernt werden können.
und trifft folgende Bedingung zu
b). P-(M+Nx68)> Nx68
Darein bedeuten P - technisch zulässige Geaamtmasse in kg
M - Masse in fahrbereitem Zustand in kg.
N= Zahl der Sitzplätze außer dem Fahrersitz

EIN SOLCHES FAHRZEUG GILT NICHT ALS FAHRZEUG DER KLASSE M1

*** ... daraus folgt: wenn ein solches Fahrzeug aufgrund dessen kein FZ von M1 ist gilt es als NICHT automatisch als ein FZ der Klasse N1 - sondern als ANDERES FAHRZEUG.

mfg Franky


Nur für heute leute ...
"ohne Panne von Tanne zu Tanne"