hier die Antwort vom hess. Finanzministerium auf meine Anfrage zur Womosteuer und zu den Kriterien zur Anerkennung als Womo. Stehhöhe wird nicht verlangt.

Artikel 1 Nr. 1 der Siebenundzwanzigsten Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) vom 2. November 2004 (BGBl. I S. 2712) sieht eine Aufhebung des § 23 Abs. 6a StVZO mit Wirkung ab 1. Mai 2005 vor. Aufgrund dieser Rechtsänderung entfällt die verkehrsrechtliche Begriffsbestimmung "Kombinationskraftwagen". Unter den Begriff der Kombinations-Kfz fallen Geländewagen, Pickup´s mit Doppelkabine und sog. Sport-Utility-Vehicles (SUV), Großraum-Limousinen, Kleinbusse sowie Wohn- und Büromobile. Diese Fahrzeuge werden bisher auf der Grundlage des entfallenden § 23 Abs. 6a StVZO und der hierauf basierenden höchstrichterlichen Finanzrechtsprechung als der Gewichtsbesteuerung unterliegende "andere Fahrzeuge" im Sinne des § 8 Nr. 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) behandelt, wenn deren verkehrsrechtlich zulässiges Gesamtgewicht über 2,8 t liegt.

Bereits bisher werden in Hessen und auch bundesweit Wohnmobile mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 2,8 t als Pkw nach Hubraum, Antriebsart und Emissionsverhalten besteuert. Hier ist keine Änderung beabsichtigt. Da Wohnmobile nach ihrem Erscheinungsbild und ihrer objektiven Beschaffenheit nicht als Nutzfahrzeuge anzusehen sind, kommt steuersystematisch nach den derzeitigen Regelungen im Kraftfahrzeugsteuergesetz und dem Wegfall des § 23 Abs. 6a der StVZO nur eine Besteuerung als Pkw in Betracht. Im Bereich der Pkw werden seit Jahren Fahrzeuge mit niedrigen Emissionen von Schadstoffen und Kohlendioxid bei der Kraftfahrzeugsteuer begünstigt und nicht bzw. wenig emissionsgeminderte Fahrzeuge dagegen stärker belastet. Eine künftige Besteuerung der Wohnmobile ausschließlich nach Gewicht und ohne Rücksicht auf deren Schadstoffbelastung ist daher auch im Hinblick auf die aktuelle Feinstaub-Diskussion abzulehnen. Gleichwohl muss die Kraftfahrzeugsteuerbelastung der Wohnmobile aber angemessen erfolgen und darf nicht zu einer unverhältnismäßigen Erhöhung führen.

Für die bisherige steuerliche Vergünstigung (Gewichtsbesteuerung bei Wohnmobilen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 2,8 t nach Maßgabe des § 23 Abs. 6 a StVZO) entfällt ab 1. Mai 2005 die Rechtsgrundlage aus dem Verkehrsrecht. Die Besteuerung dieser Fahrzeuge wäre daher systemkonform anzupassen und für Zwecke der Kraftfahrzeugbesteuerung grundsätzlich auf ihre objektive Beschaffenheit als PKW abzustellen. Da die Wohn-/Reisemobile im Übrigen auch verkehrsrechtlich den Fahrzeugen der Klasse M (= für die Personenbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit mindestens vier Rädern) zugeordnet werden, wären solche Fahrzeuge - unabhängig von einer Gewichtsgrenze - als Pkw nach der derzeitigen Regelung in § 8 Nr. 1 Kraftfahrzeugsteuergesetz der Besteuerung nach Hubraum, Schadstoffemissionen und Kohlendioxidemissionen zu unterwerfen.

Aus Gründen der Rechtssicherheit scheint es geboten, im gesetzgeberischen Wege die Besteuerung der Wohnmobile ausdrücklich im Kraftfahrzeugsteuergesetz zu regeln. Aufgrund der politischen Entwicklung auf Bundesebene dürfte sich jedoch frühestens Ende des Jahres eine endgültige Klärung über Inhalt und Form der Besteuerung von Wohnmobilen ergeben.

Aus hessischer Sicht ist eine Beibehaltung der bisherigen sog. Gewichtsbesteuerung grundsätzlich für Zeiträume ab dem 01.05.2005 sachlich nicht mehr gerechtfertigt. Bei einer hubraum- und emissionsbezogenen (Pkw-) Besteuerung ist m.E. jedoch in angemessener Form die besondere Zweckbestimmung der Reisewohnmobile durch entsprechende Abschläge zu berücksichtigen.

Bis zur endgültigen Entscheidung über die Besteuerung der Wohnmobile wird in Hessen an der bisherigen Besteuerung (Gewichtsbesteuerung bei Wohnmobilen über 2,8 t zulässigem Gesamtgewicht) festgehalten. Betreffende Kraftfahrzeugsteuerbescheide ergehen aber unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

Eine Anpassung der steuerlichen Kriterien für Wohnmobile ist nicht geplant. Zunächst ist grundsätzlich die verkehrsrechtliche Einstufung entscheidend. In Zweifelsfällen ist das betreffende Fahrzeug (gerade in sog. Umbaufällen) beim örtlich zuständigen Finanzamt vorzuführen.

Ich hoffe Ihre Fragen damit hinreichend beantwortet zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
xxx

viele Grüße
Werner