Moin.
Zur Klarstellung und damit keine Missverständnisse aufkommen:

Fahrzeuge mit EG-BE, die in den Papieren M1 –bzw. M1G – AF eingetragen haben, werden vom FA grundsätzlich nach dem Hubraum besteuert! Wenn die Gewichtsformel eingehalten wird, müsste eine Besteuerung als „anderes Fahrzeug“ über das Gewicht erfolgen. Dies wird aber nicht gemacht, das diese Fahrzeuge in der Liste der Fahrzeug- und Aufbauarten nicht eigens aufgeführt sind. Damit ist jedes Fahrzeug mit M 1-... für das FA ein PKW. Die Möglichkeit der Bezeichnung „So.KFZ-....“ gibt es für diese Fahrzeuge nicht, da diese Bezeichnung in der EG nicht existiert. Es bleibt also nur der (Rechts-) Streit mit dem FA.

Fahrzeuge mit nationaler BE werden aber nach wie vor mit den alten Bezeichnungen weitergeführt. Und hier gibt’s die Möglichkeit der Beschreibung mit „So.KFZ-Mehrzweckfahrzeug“. Wenn dies vom Sachverständigen unter Beachtung der RiLi 70/156 ff bescheinigt wird, hat das FA ein Problem. Da nirgends der Begriff „PKW“ erscheint, ist grundsätzlich nach Gewicht zu besteuern. Wird dennoch nach Hubraum besteuert, liegt die Beweislast beim FA, und das dürfte auch aufgrund der höchstrichterlichen Urteile schwierig werden.


Gruß
Amtsschimmel


Wenn ich nicht mehr weiter weiß, gründ ich einen Arbeitskreis