Moin.
Beim „So.KFZ.“ fällt zunächst der Automatissmus Hubraumbesteuerung weg. Das FA muß prüfen. Beim WoMo kommt schon wieder die Personenbeförderung ins Spiel und es gab für die WoMo’s schon eine Differenzierung: bis 2,8 to = Hubraumbesteuerung, über 2,8 to = Gewichtsbesteuerung.
Beim Zusatzbegriff „Mehrzweckfahrzeug“ ist das schon schwieriger. Hier kommt es auf die Details an und da haben wir schon bessere Karten: RiLi 70/156 in Verbindung mit der Gewichtsformel, hohe Zuggewichte bzw. Anhängelasten, evtl. die Möglichkeit zur Anbringung eines Nebenantriebes usw. Wenn dies alles unter Berücksichtigung der bisherigen BFH-Urteile gewertet wird, dürfte es dem FA schwer fallen, einfach so die Hubraumsteuer festzusetzen, die sich dann ja nur mit dem äußeren Erscheinungsbild des Fahrzeuges begründen ließe und die durch den Hersteller gewollte Konzeption des Fahrzeuges vollkommen unberücksichtigt lassen würde.
Unsere Fahrzeuge sind nun mal PKW, LKW, Zugmaschine und u.U. auch Geräteträger in einem; und da es auf die Verwendung laut BFH nicht ankommt, dürfen sie einer speziellen Kategorie nicht zugeordnet werden; daher „sonstiges Kraftfahrzeug = So.KFZ“ mit der Folge der Gewichtsbesteuerung.
Soweit die Logik.
Jetzt kommt es darauf an, dies dem TÜV und dem FA beizubringen. Beim TÜV treffe ich bereits auf offene Ohren, beim FA habe ich ein Nachdenken ausgelöst. Das Ergebnis ist noch offen. Eine generelle Lösung wird wohl auf diesem Weg nicht möglich sein. Aber ich sehe für den Einzelnen eine Chance, je nach Konzeption seines Fahrzeuges zu einem akzeptablen Ergebnis zu kommen.

Aber nochmals: So.KFZ-.... geht nur bei Fahrzeugen mit nationaler BE. Bei Fahrzeugen mit EG-BE steht und fällt die Lösung mit der KBA-Liste über die Fahrzeug- und Aufbauarten, in der zur Zeit der "M1-AF + Gewichtsformel" nicht enthalten und ein So.KFZ nicht vorgesehen ist.
Hier kümmert sich Stefan.

Gruß
Amtsschimmel

Zuletzt bearbeitet von Amtsschimmel; 21/10/2005 21:06.

Wenn ich nicht mehr weiter weiß, gründ ich einen Arbeitskreis