http://www.bundesrat.de/coremedia/generator/Inhalt/Drucksachen/2005/0590_2D05,property=Dokument.pdf

http://www.bundesrat.de/coremedia/generator/Inhalt/Drucksachen/2005/0590_2D05,property=Dokument.pdf

http://www.bundesrat.de/coremedia/generator/Inhalt/Drucksachen/2005/0590_2D05,property=Dokument.pdf

!!!Seite läßt sich wie auch immer nicht direkt verlinken !!!

DIREKT IN DIE NAVIGATIONSLEISTE KOPIEREN - DANN EINFÜGEN !!


Guten Morgen Amtsschimmel .... gerfunden, gestohlen und geklaut .. und geb's dann auch mal hier gerne weiter ...
...was meinst du dazu ???


Bundesrat Drucksache 590/05 (Beschluss)14.10.05

Beschluss des Bundesrates

Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über die Besteuerung von Personenkraftwagen

KOM(2005) 261 endg.; Ratsdok. 11067/05

Der Bundesrat hat in seiner 815. Sitzung am 14. Oktober 2005 gemäß §§ 3 und 5
EUZBLG die folgende Stellungnahme beschlossen:

1. Der Bundesrat begrüßt den Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über die
Besteuerung von Personenkraftwagen. Mit der vorgeschlagenen Richtlinie
sollen bestehende Wettbewerbshindernisse im Binnenmarkt abgebaut, mehr
Steuergerechtigkeit erreicht und ein wesentlicher Beitrag zur Reduzierung der
CO2-Emissionen geleistet werden.

2. Insbesondere begrüßt der Bundesrat die Initiative der Kommission, durch eine
europaweite, einheitliche Bemessung der Kfz-Steuer an dem CO2-Ausstoß zur
Senkung der CO2-Emissionen aus dem Verkehrssektor beizutragen.

3. Die vorgesehene Pflicht zur Staffelung von Kfz-Steuern auf der Grundlage
der CO2-Emissionen ist aus Sicht des Bundesrates ein wesentlicher Beitrag zur
Reduzierung dieser Emissionen. Dabei ist besonders zu begrüßen, dass es den
einzelnen Mitgliedstaaten überlassen bleibt, ob und in welcher Höhe sie eine
Kfz-Steuer erheben. Damit bleibt eine Besteuerung ausschließlich über die
Mineralölsteuer möglich, die sich nicht nach der potenziellen CO2-Emission auf
Grund der Beschaffenheit des Antriebssystems, sondern nach der tatsächlichen
CO2-Emission bemisst. Auch kann der jeweilige Mitgliedstaat souverän entscheiden,
in welcher Höhe er eine Kfz-Steuer erhebt.

4. Die Bundesregierung wird gebeten, sich im weiteren Rechtsetzungsverfahren
dafür einzusetzen, dass neben der CO2-Emission auch weitere Luftschadstoffe
wie NOx und Feinstaub europaweit als Bemessungsgrundlage für die Kfz-Steuer
berücksichtigt werden. Ein relevanter Teil beispielsweise der Feinstäube, die in
Deutschland zu örtlichen Überschreitungen von Grenzwerten beitragen, sind
auf Emissionen aus Nachbarländern zurückzuführen. Ergänzend zu nationalen
sind daher europaweite Anstrengungen zur Emissionsminderung notwendig. Es
wird empfohlen, ein derartiges Besteuerungssystem an den EURO-Normen zu
orientieren, was sich bei der deutschen Kfz-Besteuerung bereits bewährt hat.

5. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass das Verbot der Einführung von
Zulassungssteuern ab dem Zeitpunkt der Umsetzung und das Gebot ihrer Abschaffung
ab 2016 den innergemeinschaftlichen Handel mit Kfz vereinfachen wird. Dasselbe
gilt für die vorgesehene Bestimmung über die anteilige Erstattung von Kfz-Steuern,
wenn ein Fahrzeug im Jahresverlauf in einen anderen Mitgliedstaat verbracht wird.
Insbesondere Letzteres ist gleichzeitig ein Beitrag zu mehr Steuergerechtigkeit.
Jeder Mitgliedstaat erhält Steuern nur für den Zeitraum, in dem ein Kfz in seinem
Territorium zugelassen ist. Und jeder Steuerbürger zahlt die Kfz-Steuer für den
jeweiligen Zeitraum nur einmal.

6. Nach der Formulierung in Artikel 9 des Richtlinienvorschlags hat im Fall der
Ausfuhr eines Personenkraftwagens aus dem Gebiet der Gemeinschaft oder
dessen Verbringung in einen anderen Mitgliedstaat der letztere Mitgliedstaat die
Reststeuer aus den Zulassungssteuern zu erstatten. Nach dem Wortlaut des
Richtlinientexts soll dies unabhängig davon gelten, ob der "letztere" Staat selbst
Zulassungssteuern erhebt. Der Bundesrat geht davon aus, dass eine solche Vorgehensweise
nicht beabsichtigt ist. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass die Kommission in
Absatz 9 der Erwägungsgründe ein Erstattungssystem bei den Zulassungssteuern nur für
Mitgliedstaaten vorsieht, die selbst Zulassungssteuern erheben. Der Bundesrat bittet
die Bundesregierung, sich dafür einzusetzen, dass dieser Widerspruch beseitigt wird
und Mitgliedstaaten, die keine Zulassungssteuern erheben, von dem Erstattungsverfahren
bei den Zulassungssteuern ausgenommen werden.

7. Der Bundesrat erachtet es für außerordentlich wichtig, dass es bei der nationalen
Umsetzung der geplanten Umstellung der Bemessungsgrundlage der Kfz-
Steuer auf CO2-Emissionen nicht zu einer wettbewerbsverzerrenden Ausgestaltung
kommt. Es muss besonders darauf geachtet werden, dass die deutschen Hersteller von
größeren Fahrzeugen im internationalen Wettbewerb nicht benachteiligt werden. Eine
produktpolitische Lenkung zu Lasten einzelner Fahrzeugkategorien darf es nicht geben.

8. Schließlich ist der Bundesrat der Auffassung, dass es vor dem Hintergrund
steigender Rohölpreise bei der Umsetzung zu keinen weiteren Steuererhöhungen
kommen darf. Die deutschen Autofahrer sind im europäischen
Vergleich durch die Ökosteuer besonders hart betroffen. http://www.bundesrat.de/coremedia/generator/Inhalt/Drucksachen/2005/0590_2D05,property=Dokument.pdf

Zuletzt bearbeitet von grizzlyclimber; 23/10/2005 14:12.

Nur für heute leute ...
"ohne Panne von Tanne zu Tanne"