• Die kraftfahrzeugsteuerrechtliche Beurteilung von Kraftfahrzeugen richtet sich aus-schließlich nach den objektiven Beschaffenheitskriterien, insbesondere nach Bauart, Einrichtung und dem äußeren Erscheinungsbild der Fahrzeuge. Die objektive Beschaf-fenheit der Fahrzeuge ist dabei unter Berücksichtigung aller Merkmale in ihrer Ge-samtheit zu würdigen.

[color:"purple"] Sodala, wer kann mir jetzt mal die Begriffe Bauart, Einrichtung und äusseres Erscheinungsbild genauer definieren, gibt es da irgendwo einen Katalog, der sagt, wenn mehr als die Hälfte irgendwelcher Kriterien auf PKW zutreffen, dann PKW, wenn nicht, dann anderes Fz.????????????? [/color]



• Der Rechtsprechung lässt sich die Tendenz entnehmen, dass bei Geländewagen - e-benso wie bei sog. Pick-up-Fahrzeugen (BFH Urteil vom 08.02.2001, BSBl II 2001,368) – eine kraftfahrzeugsteuerliche Einstufung als Personenkraftwagen, insbe-sondere davon abhängig ist, dass die zur Personenbeförderung dienende Bodenfläche größer ist, als die Hälfte der gesamten Nutzfläche des Fahrzeugs (Urteile des Thürin-ger Finanzgerichts vom 27.03.2003, EFG 2003 S. 1045, und des Finanzgerichts Mün-chen vom 02.07.2003, EFG 2003 S. 1574).

[color:"purple"] Wie hat genau gemessen zu werden,
um die Fläche für Personenbeförderung festzulegen, wie zählt Fläche, die für beides nutzbar ist???
Dito für die Ladefläche. [/color]

Gruß Claus <img src="http://www.viermalvier.de/forum_php/images/graemlins/schild11.gif" alt="" />

Zuletzt bearbeitet von landynarr; 25/10/2005 08:40.