Zitat
Wie hat genau gemessen zu werden,
um die Fläche für Personenbeförderung festzulegen, wie zählt Fläche, die für beides nutzbar ist???
Dito für die Ladefläche

Hi Claus,

bei der Festlegung zum "fiskalischen" LKW das geht so:

Der "Raum" für die Personenbeförderung ist die Länge vom durchgetretenen Gaspedal bis zur Trennwand zur Ladefläche. Wobei hier gar nicht von einer Fläche die Rede ist, sondern von der Länge des Fahrgastraumes.
Verglichen wird mit der Länge der nutzbaren Ladefläche, gemessen von der Trennwand zum Fahrgastraum bis zum Heckabschluß (Tür/Klappe/ etc.)
Flächen mit "Doppelnutzung" (umklappbare Bank etc.) zählen zum Fahrgastraum, eine feste Trennwand zur Ladefläche ist Pflicht.
Man kann die Länge der Ladefläche evtl. vergrößern, um hier die "fiskalischen" LKW-Kriterien zu erfüllen. Bei der T3-Doka wurde sowas schon praktiziert, hier fehlen auch nur wenige Zentimeter. Eine Garantie auf "Anerkennung" solcher Ladeflächenverlängerungen gibt es aber nicht.
Die Breite (und damit die Fläche) ist irrelevant. Im Vergleich zum Fahrgastraum breitere Ladeflächen werden nicht als Vorteil gewertet.

Ob diese Einstufung Sinn macht oder Bestand haben wird, ist nicht Gegenstand dieses Postings <img src="http://www.viermalvier.de/forum_php/images/graemlins/graem-snore.gif" alt="" />

Beschrieben habe ich nicht die Einstufung zum M1 AF sondern zum "fiskalischen" N1, um es mal in EU-Kürzeln auszudrücken.

Gruß
Jens


“Noch sitzt ihr da oben, ihr feigen Gestalten,
vom Feinde bezahlt und dem Volke zum Spott.
Doch einst wird wieder Gerechtigkeit walten,
dann richtet das Volk und es gnade euch Gott.”
(Carl Theodor Körner, 1791 – 1813, deutscher Dichter und Dramatiker)