Der "Raum" für die Personenbeförderung ist die Länge vom durchgetretenen Gaspedal bis zur Trennwand zur Ladefläche. Wobei hier gar nicht von einer Fläche die Rede ist, sondern von der Länge des Fahrgastraumes.
Verglichen wird mit der Länge der nutzbaren Ladefläche, gemessen von der Trennwand zum Fahrgastraum bis zum Heckabschluß (Tür/Klappe/ etc.)
Flächen mit "Doppelnutzung" (umklappbare Bank etc.) zählen zum Fahrgastraum, eine feste Trennwand zur Ladefläche ist Pflicht.

Die Breite (und damit die Fläche) ist irrelevant. Im Vergleich zum Fahrgastraum breitere Ladeflächen werden nicht als Vorteil gewertet.

[color:"purple"] Hallo Jens,
danke für Deine Erklärung.
Das beschreibt aber gerde mal die willkürliche Praxis, mit der gemessen und berechnet wird.

Der Gesetzgeber redet aber eindeutig von der Bodenfläche bzw. der gesamten Nutzfläche...

Gibt es auch irgendwas, wo das Messvefahren schriftlich fixiert ist?

Desweiteren stellt sich die Frage, wie einfach so auf Urteile, die ja wohl ohne Bezug zu der geltenden EU-Regelung gefällt wurden Bezug genommen werden kann, als diese gefällt wurden, galt ja der §23 noch...


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Gruß Claus