Zitat
nur unter den Bedingungen:

…wenn diese vorrangig zur Personenbeförderung ausgelegt und gebaut sind. Das ist insbesondere der Fall, wenn die zur Personenbeförderung dienende Bodenfläche größer ist als die Hälfte der gesamten Nutzfläche des Fahrzeugs.

...und das ist nie der Fall!

Das wird wohl abzuwarten (bzw. gerichtlich zu klären) sein, denn:



(Quelle: Drucksache 16/519 vom Februar 2006)
Voraussetzung bei den Fahrzeugen im Sinne der Nummern 1 bis 4 ist, dass die genannten Fahrzeuge vorrangig zur Personenbeförderung ausgelegt und gebaut sind. Das ist der Fall, wenn die zur Personenbeförderung dienende Bodenfläche größer ist als die Hälfte der gesamten Nutz- fläche des Fahrzeugs.


und weiter (in der Stellungnahme):

In Satz 3 wird zu Abgrenzungszwecken an Teilflächen des Fahrzeugs angeknüpft. Die „zur Personenbeförde- rung dienende Bodenfläche“ und die „Nutzfläche des Fahrzeugs“ sind aber weder in den Zulassungsbescheini- gungen erkennbar noch an anderer Stelle klar bestimmt. Die konkrete Ermittlung der Flächenanteile wird in der Praxis erhebliche Probleme bereiten und streitanfällig sein.

Es wird vorgeschlagen, dieses Tatbestandsmerkmal durch ein rechtlich eindeutiges und praktisch handhabbares Kriterium (z. B. die Nutzlast) zu ersetzen.

... Zitat Ende
Dieses "praktischer handhabbare Kriterium" ist aber im endgültigen Gesetz eben nicht verwendet worden,
also wird es wohl darauf hinaus laufen, dass die "Bodenfläche" und die "Nutzfläche" im Wege eines Rechtsverfahrens zu klären sind.

Also immer noch keine endgültige Klarheit...

Gruß
Christian


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