So,



jetzt hat es mich auch getroffen, nur mal am Rande, aber ich habe einen Verweis auf das Hamburgische Informationsfreiheitsgesetz gefunden, in dem man bei Behörden den Antrag auf Überlassung von deren Angelegenheiten stellen kann.
Es wird von dem Umstand, dass die Behörde hinter verschlossenen Türen arbeitet abgewichen und dem Bürger Tür und Tor geöffnet. Das Hamburgische Informationsfreiheitsgesetz ist eine Verweis auf die Bundesnorm, IFG, deren erster § schon vielversprechend klingt:




Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 1 Grundsatz

(1) Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Für sonstige Bundesorgane und -einrichtungen gilt dieses Gesetz, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Einer Behörde im Sinne dieser Vorschrift steht eine natürliche Person oder juristische Person des Privatrechts gleich, soweit eine Behörde sich dieser Person zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient.

(2) Die Behörde kann Auskunft erteilen, Akteneinsicht gewähren oder Informationen in sonstiger Weise zur Verfügung stellen. Begehrt der Antragsteller eine bestimmte Art des Informationszugangs, so darf dieser nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden. Als wichtiger Grund gilt insbesondere ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand.

(3) Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen gehen mit Ausnahme des § 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 25 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch vor.


Somit kann jeder sein FA nerven und den Sachstand abfragen, das Ablehnen wird erheblich erschwert.


Dann werde ich mal mitz dem Einspruch zusammen den Antrag stellen, dass man mir den Stand der Dinge übersendet, Blankoantrag liegt hier schon rum und kann als Brief oder Fax hier angefordert werden, PM bitte.


Kann mir noch einer die Formel für M1AF und N1 BA oder BB schicken bzw. den Link senden?


Danke


Atze


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