Original geschrieben von Troll
Ich hätte "öffentlicher Verkehrsraum" schreiben müssen

Bundesverwaltungsgericht Az. 11 C 15.95

Moin,
ist dieses Urteil gemeint ?

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BVerwG, Az.: 11 C 15.95
Ferien-Parker

Laternenparker, die ihr Auto über die Ferien ordnungsgemäß auf öffentlichem Verkehrsgrund abstellen, müssen damit rechnen, abgeschleppt zu werden. Etwa, wenn wegen dringender Fahrbahn oder Kanalarbeiten eine Halteverbotszone eingerichtet wird. Zwischen Aufstellen der Verbotsschilder und Abschleppen darf eine Frist von nur vier Tagen liegen, sagte das Bundesverwaltungsgericht.
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Was hat das mit einer Beschränkung der Parkdauer zu tun ? Meiner Meinung nach gar nichts.
Ich habe nie geschrieben, dass das KFZ 100 Jahre lang ohne jede Aufsicht und ohne jede mögliche Konsequenz parken darf. Natürlich sind mögliche Tatsachen, die nach Beginn des Parkens eintreten, vom Fahrzeugbesitzer zu beachten. Das gilt auch für nachträglich wirksames Parkverbot.
Die Parkdauer an sich ist trotzdem nicht beschränkt, wenn sich also 100 Jahre lang nichts an der Parksituation ändert, kann man eben auch 100 Jahre lang da parken.

Die Umwelt-Verbotszonen verbieten lediglich die Einfahrt bzw. den Betrieb in die/der Zone, nicht das Parken in der derselben. Was kann ich dafür, dass der Gesetzgeber da so geschlampt hat ?
Es muss also ein Betrieb nachgewiesen werden und dazu reicht nicht die bloße Anwesenheit des KFZ in der Zone. Es gibt viele logische Argumente, dass das KFz nicht zum Parkplatz in der Zone gebeamt wurde, sicher. Trotzdem ist ein Betrieb nachzuweisen und auch derjenige, der das KFZ im Betrieb hatte, ist zu ermitteln. Die Halterhalftung greift hier nicht.

Gruß
Jens

Zuletzt bearbeitet von TGB_11; 07/03/2008 08:53.

“Noch sitzt ihr da oben, ihr feigen Gestalten,
vom Feinde bezahlt und dem Volke zum Spott.
Doch einst wird wieder Gerechtigkeit walten,
dann richtet das Volk und es gnade euch Gott.”
(Carl Theodor Körner, 1791 – 1813, deutscher Dichter und Dramatiker)