Original geschrieben von Wikinger
Der "bundeseinheitliche Tatbestandskatalog" gilt, wie StVO und StVZO und FZV nur im öffentlichen Straßenverkehr.
Der findet auf meinem Grundstück nicht statt.
Nur dann kann ein Ermittlungsverfahren (hier Owi-Verfahren) eingeleitet werden.
Die Straßenverkehrsämter können maximal ein Verfahren einleiten, sie müssen nicht. Denn mit der Abmeldung ist auch ein Tatbestand weggefallen, .
Zudem ist unklar, ob das Fahrzeug im Bereich der StVO StVZO oder FZV
bewegt wurde, denn das ist entscheidend! Nicht ob man könnte.
Warum soll ich meinen Duesenberg abmelden und damit die Versicherung verlieren, wenn Teile fehlen und das Fahrzeug eh nicht aus der Scheune rauskommt.

Ich habe manchmal den Eindruck, einige wollen bestraft werden.


Atze

Oder werden von den Behörden unrechtmäßigerweise überrumpelt,
kennen die von dir genannten Zusammenhänge nicht und scheuen den Klageweg.