Allen Erkenntnissen zum Trotz:

http://www.haz.de/Hannover/Dossiers/Umweltzone-in-Hannover/Umweltzone-in-Hannover-ist-rechtens

War nicht anders zu erwarten.

Zitat
Sie sei „vielmehr, geeignet, erforderlich und angemessen“, befand das OVG.

Die Formulierung hat mich allerdings dann doch erstaunt, weil das schlichtweg falsch ist.

Sie ist nicht geeignet weil sie das Ziel die Feinstaubemissionen zu reduzieren nicht erreicht hat.

Nachgewiesen und von niemand in Zweifel gestellt.

Scheint die Richter nicht tangiert zu haben.