Original geschrieben von ManfredS
Sehr geehrte Damen und Herren,
gegen den Beschuldigten ist wegen anderer Straftaten bereits ein Verfahten anhängig.

Neben der in jener Sache zu erwartenden Strafe fällt die Strafe, zu der die Verfolgung
der von Ihnen angezeigten Taten führen kann, nicht beträchtlich ins Gewicht,zumal im Falle
einer weiteren Verurteilung eine nicht oder nur unwesentlich höhere Gesamtstrafe
zu bilden wäre.
In einem solchen Falle sieht das Gesetz vor.......... von einer Klage abzusehen.
Hochachtungsvoll

Vor einigen Jahren haben sie hinter unserem Haus einen 20J.(?) Stäuber im Beisein seiner Freundin oder auch Ex. vom Täter genannt:
nackt ausgezogen
verprügelt
in unsere Brennsesseln geworfen
sein PKW fahruntüchtig gemacht

Das kommende Schreiben sah genau so aus.
(Ich werde dem Hausfrieden zu liebe nicht sagen das der Täter aus der ehem. GUS kam und wieder mal eine Bewährungsstrafe erhielt....allerdings seine erste am Landgericht)


"Ein Teil dieser Antworten würde die Bevölkerung verunsichern"