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Mogerator
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Mogerator
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Hallo, Unsere kontrollierende Bußgeldbehörde hat ihren Beamten folgenden Handlungsspielraum gegeben, http://www.polizei.nrw.de Sollte es zu einer Gefährdung oder Sachbeschädigung (Verkehrsunfall) kommen, so greifen die allgemeinen Vorschriften zur Erhöhung der Regelsätze gem. § 3 Abs. 3, Tabelle 4 der Bußgeldkatalogverordnung. Grundsätzlich müssen alle Achsen von Kraftfahrzeugen (auch Motorräder) über Winterreifen (M + S – Reifen) verfügen. Aber selbst unsere StVO benennt M&S namentlich Bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis oder Reifglätte darf ein Kraftfahrzeug nur mit Reifen gefahren werden, die die in Anhang II Nummer 2.2 der Richtlinie 92/23/EWG (...)(ABl. L 129 vom 14.5.1992, S. 95),(...)die Richtlinie 2005/11/EG (ABl. L 46 vom 17.2.2005, S. 42)(...) beschriebenen Eigenschaften erfüllen (M+S-Reifen). tja, und das ist das Lustige an der Sache. Sowohl das Memo der Polizei als auch die StVO beziehen sich ausschließlich auf Anhang II Nummer 2.2 der Richtlinie 92/23/EWG. Und dort steht eben nichts von einer Markierung, sondern nur was über das Profil. (Seite 16) Würden sie sich auf den Anhang II (ohne den Zusatz "Nummer 2.2" beziehen, würde ich die Sache auch anders sehen, denn in Nummer 3.1.15 (Seite 21) steht in der Tat was zur Kennzeichnung. Aber darauf bezieht sich die StVO ja eben nicht... Übrigens ist das Ganze auch in sofern interessant, als daß ein Großteil der Winterdienstfahrzeuge hier im Ruhrgebiet keine Reifen mit M+S-Kennzeichnung fährt...
Grüße DaPo
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