Der Hartwig wohnt doch in Deutschland.
Hier gilt stvzo §32b:

"Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für

...

Fahrzeuge, bei denen das Vorhandensein eines hinteren Unterfahrschutzes mit dem Verwendungszweck des Fahrzeugs unvereinbar ist."

http://www.verkehrsportal.de/stvzo/stvzo_32b.php