Nö, Irrtum besteht, wenn der Käufer davon ausgeht, dass das Fahrzeug zulassungsfähig ist. Diese Eigenschaft muss nicht extra zugesichert werden. Der Käufer muss lediglich glaubhaft machen, dass er mit dem Wissen über die fehlende Zulassungsfähigkeit das Fahrzeug nicht gekauft hätte. Natürlich muss man des Verkäufers noch habhaft werden können ...

Marcus


Und wieder ein Post mehr auf dem Zähler!