Auch in der entsprechenden EU-Rili findet sich als Ausnahme der Satz:
"- Fahrzeuge, bei denen das Vorhandensein einer besonderen hinteren Unterfahrschutzeinrichtung mit dem Verwendungszweck unvereinbar ist."

http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:31997L0019