da hat der Prüfer schon Recht

Zitat
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
§ 38a Sicherungseinrichtungen gegen unbefugte Benutzung von Kraftfahrzeugen
(1) Personenkraftwagen sowie Lastkraftwagen, Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 t – ausgenommen land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen und Dreirad-Kraftfahrzeuge – müssen mit einer Sicherungseinrichtung gegen unbefugte Benutzung, Personenkraftwagen zusätzlich mit einer Wegfahrsperre ausgerüstet sein. Die Sicherungseinrichtung gegen unbefugte Benutzung und die Wegfahrsperre müssen den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen.
(2) Krafträder und Dreirad-Kraftfahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als 50 ccm oder einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h, ausgenommen Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor (§ 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d der Fahrzeug-Zulassungsverordnung), müssen mit einer Sicherungseinrichtung gegen unbefugte Benutzung ausgerüstet sein, die den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entspricht.
(3) Sicherungseinrichtungen gegen unbefugte Benutzung und Wegfahrsperren an Kraftfahrzeugen, für die sie nicht vorgeschrieben sind, müssen den vorstehenden Vorschriften entsprechen.

edit:
...
2.2 "Sicherungseinrichtung gegen unbefugte Benutzung" ein System zur Sicherung gegen unbefugtes Anlassen des Motors oder die Nutzung einer anderen Hauptantriebsenergiequelle des Fahrzeugs in Verbindung mit mindestens einer Einrichtung zur
- Blockierung der Lenkanlage,
- Blockierung der Kraftübertragung oder
- Blockierung des Gangschalthebels;
...

und eine Sicherungseinrichtungen gegen unbefugte Benutzung von Kraftfahrzeugen nach § 38a StVZO ist ab 01.01.1962 rückwirkend für alle erforderlich.
Eine Sicherung durch loses Zubehör ist ggf mit Ausnahmegenehmigung nach §70 STVO (z.b. Kreisverwaltung) möglich.

Zuletzt bearbeitet von juergenr; 20/10/2016 16:02. Grund: ergänzt

Gruß Juergen