ja das wieder unnötig kompliziert, bzw. schwer nachvollziehbar

im § 50 StVZO steht
Zitat
(8) Mehrspurige Kraftfahrzeuge, ausgenommen land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, Arbeitsmaschinen und Stapler, müssen so beschaffen sein, dass die Ausrichtung des Abblendlichtbündels von Scheinwerfern, die nicht höher als 1 200 mm über der Fahrbahn (Absatz 3) angebracht sind, den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprich

und da steht in der Richtlinie UN_ECE_R-48 , dass die abwärtsgerichtete Neigung des Abblendlichtbündels (1,0%) unter allen Beladungszuständen eingehalten werden muss.
Wenn man das ohne LWR nachweisen kann, braucht man keine ;-)

Ich hatte hier mal einen Ducato EZ 3/1990, da kann man die Scheinwerfer über je eine kleinen Hebel direkt am Scheinwerfer hoch/runter stellen.



Gruß Juergen