Ist ja nett, wenn sich ein nationaler Gesetzgeber "lustige Schilder" einfallen lässt, aber:

1. gibt es das Wiener Ãœbereinkommen über den Straßenverkehr (Publikation in Deutschland: BGBl. 1977 II Nr. 39 vom 11.10.1977), und dort ist das - ältere - Symbol für ein LkW-Fahrverbot als solches definiert, s. Seite 943. Wenn ich jedes Fahrzeug über 3,5t ausschließen wollte, geht das nach dieser Konvention wohl nur über ein komplettes Fahrverbot für KfZ mit Ausnahmen bis 3,5t und Omnibusse

2. ist das WoMo in der allenfalls nationale Vorschriften glatt durchbrechenden EU-Klassifizierung jedenfalls M1. Ja, beim Steuerrecht darf der nationale gesetzgeber beliebig herumschieben, weil eben seine Spielwiese (das waren die M1 AF Geländewagen, lustige Diskussion vor mehreren Jahren). Die Tempolimit-Debatte kann ich auch über die nationalen StVO-Regeln "hinbiegen", da hat wohl jemand übersehen, dass bei den Klassen M keine harte Gewichtsgrenze 3,5t zwischen M1 und M2 besteht, wie das bei LkW eben so ist. Als nicht-Deutscher würde ich mich in das Verfahren einlassen - ich darf mich auf das Ãœbereinkommen und Unionsrecht wohl verlassen.

Grüsse
Peter