um das nochmal gerade nach Blick in die Papiere zu vervollständigen:

wirklich "eingetragen" als Zusatzausstattung ist der Bügel nicht. Es gibt nur den Eintrag "AUFL.: ...bei Ausr. m. Rammschutz diesen senkr. klappen u. gem. Bedien-Anleit. verriegeln". Es wird also nur eine Auflage, zu einer aus anderem Grund bereits bestehenden Erlaubnis, erteilt. Das heißt: Die Erlaubnis ist bereits Teil der Fahrzeug-ABE. Fehlt nun dieser Eintrag, heißt das nur, dass die Behörde von der (ohnehin bereits selbstverständlichen und damit überflüssigen) Auflage abgesehen hat. Bei allen Fahrzeugen mit ABE F455 inkl. Nachtrag, bin ich daher der Meinung, dass der Originale Rammschutz ohne irgendetwas unternehmen zu müssen, montiert werden kann.

Im Anhang zum Gutachten meiner Einzelabnahme steht bei der Aufstellung der technischen Vorschriften unter Bau- und Betriebsvorschriften nur folgendes:

§ 30 (StVZO) Vorstehende Außenkanten, Frontschutzsysteme: Vorschriftsmäßig.

UND: Die bei solchen Themen immer wieder zu lesende Panikmache im Versicherungsfall halte ich persönlich für völlig unbegründet. DENN: Die Pflichtversicherung muss den Schaden des Dritten in jedem Fall ausgleichen (mit Einschränkungen im Detail, § 117 VVG). Schlimmstenfalls kann die Versicherung Regress nehmen, da die Tatsache der Montage eines unzulässigen Rammschutzes die schuldhafte Obliegenheitsverletzung begründet, einen gefahrerhöhenden Umstand geschaffen zu haben (bzw. gegen irgendwelche anderen vertraglichen Obliegenheiten verstoßen zu haben). Dieser Regress ist aber auf den Höchstbetrag von 5.000,00 Euro begrenzt (§ 5 Abs. 3 KfzPflVV). Es droht also nicht die Privatinsolvenz.

Selbstverständlich nur meine private Meinung und keine Rechtsberatung ;-)

Gruß
Benny


G 350 Turbodiesel, 1993, OM 603 D 35 A, W463.321