1. „Fahrzeug“ ist jedes Kraftfahrzeug der Klasse M1 mit einer
zulässigen Gesamtmasse von höchstens 3,5 Tonnen, das der
Definition in Artikel 2 und in Anhang II der Richtlinie
70/156/EWG entspricht, und jedes Kraftfahrzeug der Klasse
N1,das der Definition in Artikel 2 der Richtlinie
70/156/EWG und in deren Anhang II entspricht.

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32005L0066

Ich weiß nicht,ob das die aktuellste Fassung ist.