Hallo Horst, ich meinte nicht einen Unterfahrschutz für das Ersatzrad sondern den hinteren Unterfahrschutz. Da ja mein Hilfsrahmen jetzt länger ist wie der Hauptrahmen und die 100cm von der Hinterachse zum Ende des Aufbaus so nicht eingehalten werden können. Sprich der alte Unterfahrschutz muss weg und weiter hinter.

Beste Grüße Tobias


§ 32b StVZO unterscheidet bei den benötigten Sicherungseinrichtungen bei Kraftfahrzeugen zwischen dem vorderen und hinteren Unterfahrschutz.

Der hintere Unterfahrschutz ist laut § 32b StVZO für Fahrzeuge vorgesehen, bei denen zwischen hinterer Begrenzung und der hinteren Achse ein Abstand von mehr als einem Meter und zwischen Fahrbahn und Hauptkarosserie mehr als 55 Zentimetern liegen.