Durch Art. 1 Nr. 1 der Siebenundzwanzigsten Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 02.11.2004 (BGBI.IS.2712) wird §23 Abs. 6a StVZO mit Wirkung ab 01.05.2005 aufgehoben. Damit entfällt die in dieser Vorschrift normierte Begriffsbestimmung "Kombinationskraftwagen" unter Berücksichtigung der relevanten Gewichtsgrenze von 2,8 t. Daraus ergibt sich folgende kraftfahrzeugsteuerrechtliche Konsequenzen:.....
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3. Pick-up-Fahrzeuge mit Doppelkabine:

Pick-up-Fahrzeuge mit Doppelkabine und einem verkehrsrechtlichem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8t, die bisher als „andere Fahrzeuge“ i.S. des §8 Nr.2 KraftStG der Gewichtsbesteuerung unterlagen (vgl. Bezugsschreiben vom 19.11.1998), sind wie entsprechende Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 2,8t als PKW zu besteuern, wenn die zur Personenbeförderung dienende Bodenfläche größer ist als die Ladefläche (vgl. BFH-Urteil vom 08.02.2001, BStB1 II 2001,368)

So schrieb es einst Fr. Dr. Marhofer-Ferlan (Ministrialrätin) an die Finanzämter. Den Begriff WESENTLICH in Bezug auf den Vergleich von Flächen kann ich hier nicht entdecken. Bin ich blind? Oder das FA? Kann hier jeder Urteile auslegen wie er will? Und wenn ja...warum nicht ich?

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Grabe den Brunnen, bevor du Durst hast.