Nun, dir wird wirklich nur ein Anwalt helfen können, weil die Definition einer Ladefläche hier wohl eher Willkürlich ausgelegt wird. In den betreffenden Finanzgerichtsurteilen wird doch aber nur auf die Länge der Ladefläche abgestellt und nicht auf das Flächenmaß, wenn ich mich nicht irre. Es hat hier ein Verwaltungsakt stattgefunden, und den kann man natürlich hinterher zerpflücken, wenn Fehler gemacht worden sind. Gruß aus Berlin