Nun, dir wird wirklich nur ein Anwalt helfen können,
weil die Definition einer Ladefläche hier wohl eher
Willkürlich ausgelegt wird.
In den betreffenden Finanzgerichtsurteilen wird doch
aber nur auf die Länge der Ladefläche abgestellt und
nicht auf das Flächenmaß, wenn ich mich nicht irre.
Es hat hier ein Verwaltungsakt stattgefunden, und den
kann man natürlich hinterher zerpflücken, wenn Fehler
gemacht worden sind.
Gruß aus Berlin