Ein bissel trockene Thematik gefällig
In einem Fall notierte der Fahrer seine Fahrten auf losen Zetteln. Für jeden Tag wurde ein neuer Zettel verwendet mit den Abfahrts- und Ankunftszeiten, dem Datum sowie Nennung des angefahrenen Ortes und Auflistung der gefahrenen (geschäftlichen und privaten) Kilometer. Die Aufzeichnung erfolgte zeitnah. Das genügte dem Finanzamt aber nicht und letztlich auch nicht dem Bundesfinanzhof.
Der BFH dazu: "Lose Notizzettel können schon in begrifflicher Hinsicht kein Fahrtenbuch sein." Es müsse als Eigenbeleg ordnungsgemäß Aufschluss geben über alle Fahrten einschließlich Angabe der Kilometerstände am Anfang und Ende der Fahrt. Dabei sei auszuschließen, dass die private Nutzung in berufliche umgemünzt wird. "Dieser Anforderung wird nur die fortlaufende und zeitnahe Erfassung der Fahrten in einem geschlossenen Verzeichnis gerecht, das auf Grund seiner äußeren Gestaltung geeignet ist, jedenfalls im Regelfall, nachträgliche Abänderungen, Streichungen oder Ergänzungen als solche kenntlich werden zu lassen" (BFH Aktenzeichen VI R 27/05). Nach Ansicht der BFH-Richter ist dem Wortlaut "Fahrtenbuch" bereits zu entnehmen, dass die Angaben in gebundener, jedenfalls aber in einer in sich geschlossenen Form festzuhalten sind. Lose Aufzeichnungen können daher nie die Anforderungen an ein Fahrtenbuch erfüllen.
Fazit: Dies bedeutet, dass wenn ein Fahrtenbuch dieser formalen Anforderung nicht entspricht, nur die Ein-Prozent-Pauschale Anwendung finden kann.
= rückwirkende steuerliche Änderung mit allen Konsequenzen!
Nix im Zweifel für den Angeklagten....
Der Drops ist quasi dann gelutscht.
Also entweder gleich richtig oder lieber Finger von lassen