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Schneidlehrling im 1.Gewindegang
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Schneidlehrling im 1.Gewindegang
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Die Gebührenpflicht entsteht, wenn man ein Gerät empfangsbereit hat.
Das heißt, es hängt an Strom und Antenne. Steht es z.B. im Abstellraum mit fein säuberlich aufgerollten Kabeln und man kann es nicht "leicht" zum Empfang benutzen, gibts auch keine Gebührenpflicht. Das wäre zwar logisch, ist aber leider falsch. Die Gebührenpflicht entsteht, sobald sich ein Gerät auf deinem Grundstück, im Keller, auf dem Dachboden oder im Gartenhaus oder in einem dir gehörenden Fahrzeug außerhalb des Grundstücks befindet. Egal, ob angeschlossen oder nicht. Eine weitere Gebühr wird fällig, wenn du ein zweites Gerät auch mal für berufliche Zwecke benutzt. Z. B. einen PC, um zu hause irgendwelche beruflich bedingten Arbeiten zu erledigen oder vorzubereiten. Bernhard BB, wenn dem so wäre, dann müsste ich mir jeden Tag eine Fahrkarte kaufen, denn die benötigt man schon, wenn man sich auf dem Bahngelände aufhält. Das ist nämlich witzig, ich wohne in einem Bahnhof. Brauche also eine Jahreskarte. Es gibt hier auf dem Grundstück ein Fernsehgerät, es ist nicht meins, es ist nicht zum Empfang bereit, muss ich nun zahlen ? Artig zahle ich für das Radio, das nutze ich, im Auto wie auch zuhause gerne, allerdings bin ich sogar über den PC in der Lage eine DvD zu schauen, nicht aber über eine Fernsehgerätschaft oder ähnlichem. Habe zwei Zwangsanmeldungen hinter mir. Lustig immer. Ohne Anwalt geht da leider nichts. Gar nichts. R.
Zuletzt bearbeitet von Finger; 02/01/2009 16:58. Grund: Puls von 180
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... Das wäre zwar logisch, ist aber leider falsch. ... Nö, das ist richtig. Es gilt nicht was die GEZ sagt und möchte, sondern was in den geltenden Rechtsgrundlagen steht und was Obergerichte dazu ausgeurteilt haben. Ich weiß, dass die GEZ das völlig anders haben möchte und auch andere Auskünfte dazu gibt. Siehe § 1 Abs. 2 ... Staatsvertrag ... und als Beispiel: Bereithalten zum Empfang Entscheidend ist, dass das Rundfunkgerät betriebsbereit ist und jederzeit eingeschaltet werden könnte. (BayVGH, Urteil vom 17.12.1996 - 7 B 94.706)
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"Bereit halten zum Empfang" wer hat dazu die abschließende Definitionsmacht?
Nach meinem bisherigen Wissenstand gelten auch solche Geräte als Empfangsgeräte, die mit geringem technischen Aufwand wie z. B. einer kleinen Reparatur oder dem Anschluss an eine Antennenanlage empfangsbereit gemacht werden können. (Also auch, wenn sie im Keller stehen.)
Im Staatsvertrag §1.2 steht "wenn damit ohne besonderen zusätzlichen technischen Aufwand Rundfunkdarbietungen, ...... empfangen werden können" Das wäre zum Beispiel der zusätzliche Einbau eines Empfängers, aber nicht die einfache Reparatur eines bereits eingebauten Empfängers.
In Bezug auf Computer gibt es mittlerweile ein paar Gerichte, die den GEZ Zirkus nicht mehr mitmachen, jedenfalls bei Gewerbetreibenden.
Problem ist: Wenn sie dich einmal in den Fängen haben, lassen sie so schnell nicht mehr los. Sein Recht in D durchzusetzen kann extrem teuer werden und die GEZ hat fast unbegrenzte Mittel.
Bei einer Abmeldung würde ich jedenfalls nicht schreiben, dass das defekte Gerät noch irgendwo bei mir umsteht, sondern dass es ordnungsgemäß entsorgt, verkauft, verschenkt, zerlegt, recycelt wurde.
Gruß, Bernhard
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Die kleben doch auch ihren Kuckuck auf die Antennendose (hat sich bei mir mal so ergeben). Darf denn danach vllt. ein ganzes Gerät bleiben?
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Ranziger Pandaputzer
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Einen Kuckuk kann nur kleben wer reinkommt.
Wer reinkommt bestimme ich. Alles ander ist ein Straftatbestand.
Gruß, Michael
PS: Teletubbies sind, natürlich aufs entsprechende Alter bezogen, qualitativ wesentlich höherwertiger als Pipi Langstrumpf als Zeichentrick.
Intuition ist die Gabe, die Lage in sekundenschnelle falsch zu beurteilen
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Ich weiß leider nicht mehr, warum, aber das Siegeln war natürlich zuvor verabredet. Eventuell war der Besuch ja aber auch von Kabel D.. Zieh ich deshalb mal lieber zurück, die Frage.
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Einen Kuckuk kann nur kleben wer reinkommt.
Wer reinkommt bestimme ich. Alles ander ist ein Straftatbestand. naja, zumindest fast, es gibt durchaus Gründe, eine Wohnung zu betreten, Haft- und Unterbringungsbefehle, Gefahrenabwehr, Strafverfolgung, nur um mal einige zu nennen. Da fällt auuch so mancher Wohnungseigentümer schon mal aufs Pflaster, wenn er sich im Recht wähnt. Es bleibt aber ein Straftatbestand, es mangelt aber an Rechtswidrigkeit wegen der Ermächtigungsgrundlage. Atze
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Gehört zum Inventar
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Da war noch das Schulungscenter für Videoschnitt oder sowas. Die haben an Fernsehern gelernt, d. h. es wurde per Video der Lernstoff an den Arbeitsplatz übertragen. KEIN Atennenanschluß, nix.
Die GEZ meinte, sie müßte für jedes(!) Gerät seit Baujahr nachbelasten - war irgendwas im fünfstelligen Bereich. Und sind wohl auch damit durchgekommen. Die Schule war damit dann erstmal in der Insolvenz. Wie gesagt, ich sehe ein solches Geschäftsgebahren als räuberisch an. Es wird ja Geld für eine faktisch nicht erbrachte Leistung abgepresst.
Janz wichtig: Fresse halten angesagt!
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Sternenschrauber - wieder da
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. Zitat :Es wird ja Geld für eine faktisch nicht erbrachte Leistung abgepresst.
Huh...das ist ja was ganz neues in diesem Land...
Manchmal verwundert ihr mich schon.
LG Chrischan
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