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marcus Offline OP
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Hallo, hat jemand einen 460 / 461 mit Kennzeichenschild über der Heckscheibe ab Werk - z.B. Bundeswehrkastenwagen, 461 Worker...? Ich hätte gern gewußt, wo exakt der Kabeldurchbruch von der Tür zum Nummernschildhalter liegt. Grüsse Marcus

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Hast du auch der Bestellnummer dieser Nummerschildhalter?

JW

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marcus Offline OP
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Hallo, klar, siehe EPC, alte Beiträge oder DC Ersatztteiltresen:
Halter 461 740 0214
Abdeckung li 461 826 0324
re 461 826 0424
Leuchte 002 820 2356
Kabelsatz 461 540 5409
dazu kommen noch diverse Kleinteile gem. EPC. Preis insgesamt ca. 500,-.
Grüsse Marcus

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Arizona - the place to live
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Zitat
Hallo, klar, siehe EPC, alte Beiträge oder DC Ersatztteiltresen:
Halter 461 740 0214
Abdeckung li 461 826 0324
re 461 826 0424
Leuchte 002 820 2356
Kabelsatz 461 540 5409
dazu kommen noch diverse Kleinteile gem. EPC. Preis insgesamt ca. 500,-.
Grüsse Marcus


500.- Euro fürn Nummernschildhalter, völlig bescheuert. <img src="http://www.viermalvier.de/forum_php/images/graemlins/graem-fuck_you.gif" alt="" /> <img src="http://www.viermalvier.de/forum_php/images/graemlins/zensur.gif" alt="" /> <img src="http://www.viermalvier.de/forum_php/images/graemlins/party48.gif" alt="" />


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[Zitat
500.- Euro fürn Nummernschildhalter, völlig bescheuert. <img src="http://www.viermalvier.de/forum_php/images/graemlins/graem-fuck_you.gif" alt="" /> <img src="http://www.viermalvier.de/forum_php/images/graemlins/zensur.gif" alt="" /> <img src="http://www.viermalvier.de/forum_php/images/graemlins/party48.gif" alt="" /> [/quote]

Wie sagt der Bayer: wer ko, der ko,

oder für unsere Ausländer: wer kann, der kann <img src="http://www.viermalvier.de/forum_php/images/graemlins/div01.gif" alt="" />

Gruß Hans

p.s. manche können halt nicht und empfinden dies als bescheuert <img src="http://www.viermalvier.de/forum_php/images/graemlins/graem-fuck_you.gif" alt="" />

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Hallo Hans

Du müsstest schreiben "Wer hat der hat", wäre in dem Fall wohl zutreffender. <img src="http://www.viermalvier.de/forum_php/images/graemlins/div01.gif" alt="" />

Nein im Ernst, kostet der wirklich 500 Euro und gibts echt Leute die das einfach so auf den Tisch des Hauses blättern?
Für nen Nummernschildhalter?

Kann ich mir echt nicht vorstellen. <img src="http://www.viermalvier.de/forum_php/images/graemlins/confused.gif" alt="" />

Gruss Ozy <img src="http://www.viermalvier.de/forum_php/images/graemlins/cool.gif" alt="" />


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Wer hatte, hat's jetzt nicht mehr... <img src="http://www.viermalvier.de/forum_php/images/graemlins/schild11.gif" alt="" />

Ganz soooo schlimm ist es auch nicht. Halter selber ist nur EUR 307

Dazu kommt Kabelsatz EUR 42, Abdekkungen (2x) EUR 74+74=148, Leuchte EUR 7

Macht insgesamt EUR 504.

Kann jemand mal nachrechnen was ein neuer G55K kosten wird wenn man es aus Ersatzteile zusammenbasteln wuerde? <img src="http://www.viermalvier.de/forum_php/images/graemlins/blush.gif" alt="" />

JW

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Und warum schraubst du das Kennzeichen nicht auf eine Aluplatte, links und rechts die Kennzeichenleuchten von Hella montiert, ein Flachkabel durch die Bohrung vom Scheibenwischerarm und gut ist es. Wer braucht schon einen Heckscheibenwischer!??????

Kosten für das ganze ca. 40 Euro.

Aber Achtung, es gibt irgend so einen Gesetztestext, der meint, daß das Kennzeichen nicht in dieser Höhe angebracht werden darf. Bei mir hat einmal der TÜV danach gefragt, seitdem nie mehr jemand.


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Es gibt eine Maximalhöhe für die Kennzeichenanbringung. Welche das genau ist weiss ich auch nicht (ca. Stossstangenhöhe). Aber wir sind hier ind Paragraphenland, dem Land der Regulierten und Regulierenden. Selbstverständlich gibt es da Ausnahmen. Sofern nämlich keine Möglichkeit besteht, das Schild "da unten" anzubringen, dann darf das auch woanders hin...nur sichtbar muss es sein. Dazu gab es hier auch schon mal einen Thread. Such mal nach "Worker".
Gruß
Fischi


Janz wichtig: Fresse halten angesagt!
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Noch mal für alle, die es vor ein paar Monaten nicht mitbekommen haben:

§60 Ausgestaltung und Anbringung der amtlichen Kennzeichen

(1) Unterscheidungszeichen und Erkennungsnummern (§ 23 Abs. 2) sind in schwarzer Schrift auf weißem Grund anzugeben. Bei Fahrzeugen, deren Halter von der Kraftfahrzeugsteuer befreit ist, ist die Beschriftung grün auf weißem Grund; dies gilt nicht für

Fahrzeuge von Behörden,

Fahrzeuge des Personals von diplomatischen und konsularischen Vertretungen,

(gestrichen)

Kraftomnibusse und Personenkraftwagen mit 8 oder 9 Sitzplätzen einschließlich Führersitz sowie Kraftfahrzeuganhänger, die hinter diesen Fahrzeugen mitgeführt werden, wenn das Fahrzeug überwiegend im Linienverkehr verwendet wird,

Leichtkrafträder, Kleinkrafträder, Fahrräder mit Hilfsmotor

Fahrzeuge von Behinderten im Sinne von § 3a Abs. 1 und 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes,

schadstoffarme und bedingt schadstoffarme Fahrzeuge der Stufe C,

Fahrzeuge mit einem Ausfuhrkennzeichen nach § 7 Abs. 2 der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr.

Außerdem ist die Beschriftung grün auf weißem Grund bei Kennzeichen von Kraftfahrzeuganhängern, denen nach § 23 Abs. 1a ein solchens Kennzeichen zugeteilt worden ist. Kennzeichen dürfen nicht spiegeln, und sie dürfen weder verdeckt noch verschmutzt sein; sie dürfen auch nicht mit Glas, Folien oder ähnlichen Abdeckungen versehen sein. Form, Größe und Ausgestaltung einschließlich Beschriftung von Kennzeichen müssen den Mustern, Maßen und Angaben in Anlage Va entsprechen; für Kennzeichen von Kleinkrafträdern, von Fahrrädern mit Hilfsmotor und von motorisierten Krankenfahrstühlen gilt Anlage VII; für Kennzeichen von Dienstfahrzeugen der Bundeswehr gelten Anlage V Seite 5 und Anlage VII Seite 4. § 28 Abs. 5 bleibt unberührt.

(1a) Kennzeichen nach Absatz 1 müssen reflektierend sein und dem Normblatt DIN 74069, Ausgabe Juli 1996, entsprechen sowie auf der Vorderseite das DIN-Prüf- und Überwachungszeichen mit der zugehörigen Registriernummer tragen. Ausgenommen sind Kennzeichen an Fahrzeugen der Bundeswehr.

(1b) aufgehoben.

(1c) Saisonkennzeichen (§ 23 Abs. 1b) müssen reflektierend sein und nach Maßgabe der Anlage Vb dem Normblatt DIN 74069, Ausgabe Juli 1996, entsprechen sowie auf der Vorderseite das DIN-Prüf- und Überwachungszeichen mit der zugehörigen Registernummer tragen.

(1d) Oldtimerkennzeichen (§ 23 Abs. 1c) müssen reflektierend sein und nach Maßgabe der Anlage Vc dem Normblatt DIN 74069, Ausgabe Juli 1996, entsprechen sowie auf der Vorderseite das DIN-Prüf- und Überwachungszeichen mit der zugehörigen Registernummer tragen.

(2) Das Kennzeichen ist an der Vorderseite und an der Rückseite des Kraftfahrzeugs fest anzubringen; bei einachsigen Zugmaschinen genügt die Anbringung an deren Vorderseite, bei Anhängern die Anbringung an deren Rückseite. An schrägen Außenwänden können an Stelle jedes vorderen und hinteren Kennzeichens je 2 Kennzeichen beiderseits an jedem Ende des Fahrzeugs angebracht sein. Bei Fahrzeugen, an denen nach § 49a Abs. 9 Leuchtenträger zulässig sind, darf das hintere Kennzeichen - gegebenenfalls zusätzlich - auf dem Leuchtenträger angebracht sein. Das hintere Kennzeichen darf bis zu einem Vertikalwinkel von 30° in Fahrtrichtung geneigt sein. Bei allen Fahrzeugen mit Ausnahme von Elektrokarren und ihren Anhängern darf der untere Rand des vorderen Kennzeichens nicht weniger als 200 mm, der des hinteren Kennzeichens nicht weniger als 300 mm - bei Kraftrollern nicht weniger als 200 mm - über der Fahrbahn liegen. Die Kennzeichen dürfen die sonst vorhandene Bodenfreiheit des Fahrzeugs nicht verringern. Der obere Rand des hinteren Kennzeichens darf nicht höher als 1200 mm über der Fahrbahn liegen. Läßt die Bauart des Fahrzeugs eine solche Anbringung nicht zu, so darf der Abstand größer sein. Kennzeichen müssen vor und hinter dem Fahrzeug in einem Winkelbereich von je 30° beiderseits der Fahrzeuglängsachse stets auf ausreichende Entfernung lesbar sein.

(3) Krafträder brauchen im innerdeutschen Verkehr ein vorderes Kennzeichen nicht zu führen. Wird ein solches Kennzeichen in der Fahrtrichtung angebracht, so kann es der Kotflügelrundung entsprechend gekrümmt sein. Seine Vorderecken sind abzurunden; seine vordere und seine obere Kante müssen wulstartig ausgestaltet sein.

(4) Hintere Kennzeichen müssen eine Beleuchtungseinrichtung haben, die das ganze Kennzeichen bei Fahrzeugen der Gattung a der Anlage V in der bis zum 1. November 2000 geltenden Fassung auf 20m, bei Fahrzeugen der Gattungen c und d dieser Anlage auf 25 m - bei reflektierenden Kennzeichen auf 20 m; bei Fahrzeugen mit Kennzeichen nach Anlagen Va, Vb, Vc und Vd auf 20 m - lesbar macht. Bei Kleinkrafträdern, Fahrrädern mit Hilfsmotor und motorisierten Krankenfahrstühlen, die ein amtliches Kennzeichen führen, ist eine Einrichtung zur Beleuchtung des Kennzeichens zulässig, jedoch nicht erforderlich. Die Beleuchtungseinrichtung darf kein Licht unmittelbar nach hinten austreten lassen.

(5) Beim Mitführen von zulassungsfreien Anhängern mit Ausnahme der in § 18 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 oder in § 53 Abs. 7 bezeichneten Anhänger oder der Anhänger des Straßendienstes, die von den öffentlichen Verwaltungen oder in deren Auftrag verwendet werden, muß an der Rückseite des letzten Anhängers das gleiche Kennzeichen wie am Kraftfahrzeug angebracht werden; bei zulassungsfreien Anhängern in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben genügt ein Kennzeichen, das dem Halter des ziehenden Fahrzeugs für eines seiner Kraftfahrzeuge zugeteilt worden ist. Für die Ausgestaltung, Anbringung und Beleuchtung des hinteren Kennzeichens gelten die Absätze 1, 1a, 2 und 4.

(5a) Kennzeichen und Kennzeichen-Beleuchtungseinrichtungen an beweglichen Fahrzeugteilen sind zulässig, wenn das bewegliche Fahrzeugteil nur eine Normallage für die Straßenfahrt hat, ferner ohne Rücksicht auf dieses Erfordernis, wenn es sich um Kennzeichen und Kennzeichen-Beleuchtungseinrichtungen handelt, die nach § 49a Abs. 9 und 10 abnehmbar sein dürfen.

(5b) Wird das hintere amtliche Kennzeichen durch einen Ladungsträger oder mitgeführte Ladung - auch nur teilweise - verdeckt, so muß am Fahrzeug oder am Ladungsträger das amtliche Kennzeichen ungestempelt wiederholt werden. Für die Ausgestaltung, Anbringung und Beleuchtung gelten die Absätze 1, 1a, 2 und 4 entsprechend.

(6) Außer dem amtlichen Kennzeichen darf das Nationalitätszeichen "D" nach den Vorschriften der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr vom 12. November 1934 (RGBL. I S. 1137) angebracht werden.

(7) Einrichtungen aller Art, die zu Verwechslungen mit amtlichen Kennzeichen Anlaß geben oder die Wirkung dieser Zeichen beeinträchtigen können, dürfen an Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern nicht angebracht werden; über Ausnahmen, insbesondere für die Zeichen "CD" (Fahrzeuge von Angehörigen anerkannter konsularischer Vertretungen) und "CC" (Fahrzeuge von Angehörigen zugelassener konsularischer Vertretungen), entscheidet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen nach § 70. Als amtliche Kennzeichen im Sinne dieser Vorschrift gelten auch die nach der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr angeordneten oder zugelassenen Kennzeichen und Nationalitätszeichen.


-----
Ausnahme-VO'en zu § 23 sowie § 60 StVZO:

Kennzeichen-Ausnahmeverordnung - KennzAusV
BGBl. I S. 1454 vom 19. April 2002

Anzeigen/Download im PDF-Format: KennzAusV, Quelle: bundesanzeiger.de



Zuletzt bearbeitet von Matz; 29/07/2004 18:07.

Viele G-rüße
Matthias
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