richtig lesen: Dann hast Du Deinen noch nicht richtig benutzt ODER das Kennzeichen zwischen den Stoßstangenhörnern [/quote].
oder richtig wissen: Beim alten 460 ist nicht genug Platz zwischen den Hörnern, bzw. wirds dann mit dem "anhängern" noch wurschteliger. Daher ist bei diesen das AKZ aussen an der linken Stoßstangenhälfte. Bei neueren sind die Stoßstangenhörner kürzer und mit einer Leuchtenaufnahme versehen.
Momentan ist bei mir nur eine Nummernschildfunzel auf die Stoßstange "getaped". Den Rest hat´s schon zerbrösel.
Btw.. ich find´s praktisch oben an der Hecktür und das werden die Herren "Nutz G Entwickler wohl ähnlich gesehen haben, sonst gäbe es wohl kaum diesen in Gold aufzuwiegende Nummernschildhalter beim 461 Worker.
Na ja, zum Glück lauter Probleme, die ich nicht habe, da 1. kein 463er, 2. offensichtlich die richtige Stoßstange. Wenn ich das Problem aber hätte, würde ich das hintere Kennzeichen einfach auf die Stoßstange schrauben und eine Beleuchtung montieren, die von oben draufleuchtet. Sollte das Problem günstig lösen.
Anunfürsich gab es bei uns kein Problem das nummernschild sammt Beleuchtung nach oben zu legen und eingetragen zu bekommen.Oben in der Heckscheibe ist ein Loch für das Kabel vom Scheibenwischer von unten, mit einem Draht von oben gezogen und anklemmen. Wir haben den tüv davon überzeugt, dass das Nummernschild unten eh nur dereckig ist und nie sichtbar sein wird <img src="http://www.viermalvier.de/forum_php/images/graemlins/wink.gif" alt="" />
Gruß Marcus
Nissan PATROL 3,3td lang PÖL Jeep GC V8 5,2 Nissan Patrol GR Y60 lang Trailmaster,Body,35er
Hi Ihr, ich hatte mein Kennzeichen auch jahrelang oben an der Hecktür befestigt weil ich es auch des öfteren verlohren habe! Die Leuchteneinheit (3 Stück mit Halter usw.) war vom Ford Explorer und kostete damals ca 30DM kpl. Beim Tüv gabs nie Probleme- andere Anbauart war ja nicht mgl.! Nachdem ich mir dann mal irgendwann eine neur Hecktür leiste musste weil die alte durchgerostet war habe ich mich nicht mehr getraut Löcher in die "goldene" Tür zu bohren, dann habe ich mir eine neue Stoßstange gebaut an der das Reserverad befestigt ist und wo das Nummernschild zwischen den Stoßstangen über der Kupplung sitzt. Beste Lösung- da das Reserverad nun auch nicht mehr an der Tür zieht und ich mein Schild nicht mehr verliere- und ich die Leitungen direkt da liegen habe wo ich sie brauche. Damals habe ich sie von innen durch die Tür gefummelt. Ich setze heute Abend- wenn ich noch welche habe- mal Fotos rein.
460.3 - "more fun with a short one"!!!
..oder: Lieber den Tod riskier'n als Schwung verlier'n
<img src="http://www.viermalvier.de/forum_php/images/graemlins/offtopic.gif" alt="" />Hi, ich kann die Bilder nicht einfügen, zu viele Byte-Dinger <img src="http://www.viermalvier.de/forum_php/images/graemlins/confused.gif" alt="" />(375kB). Wie mach ich die kleiner? (Stoßstangen bauen ist wesentlich leichter als mit so einer ...Computerkiste <img src="http://www.viermalvier.de/forum_php/images/graemlins/fingerr.gif" alt="" /> zu arbeiten)
Last edited by Powerslave; 12/04/200520:51.
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..oder: Lieber den Tod riskier'n als Schwung verlier'n
wenn du darauf achtest, dass es beleuchtet ist, sollte doch nichts dagegen sprechen, oder?
Ersatzrad solltest du halt dann keins mehr drüber hängen, sonst könnte da das eine oder andere nette grüne Männchen was dagegen haben. <img src="/forum_php/images/graemlins/graem-clown.gif" alt="" /> ( Die sind doch grün bei Euch, oder?) <img src="/forum_php/images/graemlins/cool.gif" alt="" />
Den alten § 60 StVZO gibt es seit Anfang des Jahres nicht mehr. Es gilt jetzt die FZV: Dort § 10 i.V.m. den entsprechenden EU-Richtlinien:
Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung, FZV)
§ 10 Ausgestaltung und Anbringung der Kennzeichen
...
(5) Kennzeichen müssen an der Vorder- und Rückseite des Kraftfahrzeugs vorhanden und fest angebracht sein. Bei einachsigen Zugmaschinen genügt die Anbringung an der Vorderseite, bei Anhängern und bei Krafträdern die Anbringung an deren Rückseite.
(6) Die Anbringung und Sichtbarkeit des hinteren Kennzeichens muss entsprechen:
1. bei Fahrzeugen mit mindestens vier Rädern den Anforderungen der Richtlinie 70/222/EWG des Rates vom 20. März 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Anbringungsstellen und die Anbringung der amtlichen Kennzeichen an der Rückseite von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern (ABl. EG Nr. L 76 S. 25) in der jeweils geltenden Fassung,
2. bei zwei- oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen den Anforderungen der Richtlinie 93/94/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 über die Anbringungsstelle des amtlichen Kennzeichens an der Rückseite von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. EG Nr. L 311 S. 83) in der jeweils geltenden Fassung und
3. bei land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen den Anforderungen der Richtlinie 74/151/EWG des Rates vom 28. März 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über bestimmte Bestandteile und Merkmale von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (ABl. EG Nr. L 84 S. 25) in der jeweils geltenden Fassung.
Hintere Kennzeichen müssen eine Beleuchtungseinrichtung haben, die den technischen Vorschriften der Richtlinie 76/760/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kennzeichen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern (ABl. EG Nr. L 262 S. 85) oder der ECE-Regelung Nr. 4 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kennzeichenschild von Kraftfahrzeugen (mit Ausnahme von Krafträdern) und ihren Anhängern (VkBl. 2004 S. 613) in der jeweils geltenden Fassung entspricht und die das ganze Kennzeichen auf 20 m lesbar macht. Die Beleuchtungseinrichtung darf kein Licht unmittelbar nach hinten austreten lassen.
(7) Das vordere Kennzeichen darf bis zu einem Vertikalwinkel von 30 Grad gegen die Fahrtrichtung geneigt sein; der untere Rand darf nicht weniger als 200 mm über der Fahrbahn liegen und die sonst vorhandene Bodenfreiheit des Fahrzeugs nicht verringern. Vorderes und hinteres Kennzeichen müssen in einem Winkelbereich von je 30 Grad beiderseits der Fahrzeuglängsachse stets auf ausreichende Entfernung lesbar sein.
Für vierrädrige Fzg:
RICHTLINIE DES RATES vom 20. März 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Anbringungsstellen und die Anbringung der amtlichen Kennzeichen an der Rückseite von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern (70/222/EWG) ... ANHANG
1. FORM UND ABMESSUNGEN DER ANBRINGUNGSSTELLEN FÜR DIE AMTLICHEN KENNZEICHEN AN DER RÜCKSEITE
Die Anbringungsstellen bilden eine ebene oder nahezu ebene rechteckige Fläche, die mindestens die folgenden Abmessungen aufweist: Länge 520 mm Höhe 120 mm oder Länge 340 mm Höhe 240 mm
2. LAGE DER ANBRINGUNGSSTELLEN UND ANBRINGUNG DER KENNZEICHEN
Die Anbringungsstellen sind so zu gestalten, daß sachgemäß angebrachte Kennzeichen folgende Merkmale aufweisen
2.1. Stellung des Kennzeichens im Verhältnis zur Längsachse Die Mitte des Kennzeichens darf nicht rechts von der Längssymmetrieebene des Fahrzeugs liegen. Der linke seitliche Rand des Kennzeichens darf nicht links von der senkrecht und parallel zur Längssymmetrieebene des Fahrzeugs verlaufenden Ebene durch den Punkt liegen, an dem der
2.2. Stellung des Kennzeichens im Verhältnis zur Längssymmetrieebene des Fahrzeugs Das Kennzeichen steht senkrecht oder fast senkrecht zur Längssymmetrieebene des Fahrzeugs.
2.3. Stellung des Kennzeichens im Verhältnis zur Senkrechten Das Kennzeichen steht senkrecht; Abweichungen bis zu 5º sind zulässig. Soweit es auf Grund der Fahrzeugform erforderlich ist, kann das Kennzeichen jedoch auch gegenüber der Senkrechten geneigt sein, und zwar:
2.3.1. um höchstens 30º, wenn die Seite mit der Zulassungsnummer nach oben geneigt ist und der Abstand zwischen dem oberen Rand des Kennzeichens und der Fahrbahn nicht mehr als 1,20 m beträgt;
2.3.2. um höchstens 15º, wenn die Seite mit der Zulassungsnummer nach unten geneigt ist und der Abstand zwischen dem oberen Rand des Kennzeichens und der Fahrbahn mehr als 1,20 m beträgt.
2.4. Abstand des Kennzeichens von der Fahrbahn Der Abstand zwischen dem unteren Rand des Kennzeichens und der Fahrbahn beträgt mindestens 0,30 m; der Abstand zwischen dem oberen Rand des Kennzeichens und der Fahrbahn darf nicht mehr als 1,20 m betragen. Kann diese Vorschrift in der Praxis nicht eingehalten werden, so darf der Abstand größer sein als 1,20 m; er muß dann aber so nahe an diesem Wert liegen, wie es nach der Bauart des Fahrzeugs möglich ist, und darf keinesfalls 2 m überschreiten.
2.5. Geometrische Sichtbedingungen Es muß möglich sein, das Kennzeichen in dem gesamten Raum zu erkennen, der von folgenden vier Ebenen begrenzt wird: zwei senkrechten Ebenen durch die beiden seitlichen Ränder des Kennzeichens, die mit der Längsmittelebene des Fahrzeugs einen Winkel von 30º nach außen bilden, einer Ebene durch den oberen Rand des Kennzeichens, die mit der waagerechten Ebene einen Winkel von 15º nach oben bildet, und einer waagerechten Ebene durch den unteren Rand des Kennzeichens (liegt jedoch der obere Rand des Kennzeichens mehr als 1,20 m über der Fahrbahn, so muß die letztgenannte Ebene mit der waagerechten Ebene einen Winkel von 15º nach unten bilden).
2.6. Bestimmung des Abstands des Kennzeichens von der Fahrbahn Die unter 2.3, 2.4 und 2.5 genannten Abstände werden am leeren Fahrzeug gemessen.
ALLES KLAR?!?
Eigentlich reichen ja auch zwei Löcher und zwei Schrauben.... <img src="/forum_php/images/graemlins/conf44.gif" alt="" />
2.4. Abstand des Kennzeichens von der Fahrbahn Der Abstand zwischen dem unteren Rand des Kennzeichens und der Fahrbahn beträgt mindestens 0,30 m; der Abstand zwischen dem oberen Rand des Kennzeichens und der Fahrbahn darf nicht mehr als 1,20 m betragen. Kann diese Vorschrift in der Praxis nicht eingehalten werden, so darf der Abstand größer sein als 1,20 m; er muß dann aber so nahe an diesem Wert liegen, wie es nach der Bauart des Fahrzeugs möglich ist, und darf keinesfalls 2 m überschreiten.
Eigentlich reichen ja auch zwei Löcher und zwei Schrauben.... <img src="/forum_php/images/graemlins/conf44.gif" alt="" />
Das heißt also, dass man das Taferl nicht mehr hinten oben befestigen darf, weil es ja dann über 2 Meter ist (bei einem "normal" umgebauten G).
Das find ich nicht gut <img src="/forum_php/images/graemlins/mad.gif" alt="" />