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#184734 27/03/2007 17:15
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Hier wieder was von unserem Finanzamt, kommt am Freitag im Gemeindeblatt


Das Finanzamt Calw informiert über die steuerliche Förderung für die Nachrüstung von Diesel-PKW mit Rußpartikelfiltern:

Der Bundestag und der Bundesrat haben dem Gesetzentwurf über die steuerliche Förderung für die Nachrüstung von Diesel-PKW mit Rußpartikelfiltern zugestimmt. Das Gesetz sieht eine zeitlich befristete Steuerbefreiung im Wert von 330 € für das Halten von besonders partikelreduzierten Diesel-PKW vor, die bis zum 31. 12. 2006 erstmals zugelassen wurden und in der Zeit vom 1. 1. 2006 bis zum 31. 12. 2009 nachträglich technisch so verbessert werden bzw. worden sind, dass sie nach Feststellung der Zulassungsstelle einer

der Partikelminderungsstufen PM 1 bis PM 4 nach § 47 Abs. 3 a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
der Partikelminderungsstufen PM 01, PM 0 oder der Partikel-minderungsklassen PMK 01, PMK 0 bis PMK 4, sobald dafür die Voraussetzungen in der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung geregelt und in Kraft getreten sind,

entsprechen.

Im Gegenzug zu dieser Förderung wird die Kraftfahrzeugsteuer für nicht entsprechend nachgerüstete Diesel-PKW um einen Steuerzuschlag in Höhe von 1,20 € je angefangene 100 ccm³ Hubraum – befristet vom 1. 4. 2007 bis 31. 3. 2011 – erhöht. Hiervon sind u. a. auch neu zugelassene Diesel-PKW betroffen, die zwar der ab 2006 geltenden Euro 4-Abgasnorm entsprechen, aber in Bezug auf den Partikelausstoß den voraussichtlichen Grenzwert der künftigen Euro 5-Abgasnorm (0,005 g/km) nicht einhalten. Der Steuerzuschlag gilt nicht für Diesel-PKW, denen von den Zulassungsbehörden Oldtimer-Kennzeichen oder rote Kennzeichen zur wiederkehrenden Verwendung zugeteilt sind.

Die befristete Steuerbefreiung beginnt an dem Tag, an dem nach Feststellung der Zulassungsbehörde die emissionsbezogenen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind, frühestens jedoch am 01. 04. 2007. Die Steuerbefreiung endet, sobald die Steuerersparnis – ausgehend von den jeweiligen Steuersätzen nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 KraftStG – den Betrag von 330 € erreicht hat. Die Steuerbefreiung wird für jedes Fahrzeug nur einmal gewährt. Die Nachrüstung eines Diesel-PKW mit einem Partikelminderungssystem ist der Zulassungsbehörde durch eine Bescheinigung der Werkstätte und der allgemeinen Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile nachzuweisen. Die Zulassungsstelle übermittelt die maßgebenden Daten dem zuständigen Finanzamt, das dann die in Betracht kommende befristete Steuerbefreiung gewährt.




Gruß
Michel

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Kleiner Drückeberger
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Kleiner Drückeberger
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Zitat
kommt am Freitag im Gemeindeblatt

Und in der Tagesschau am 01. März <img src="/forum_php/images/graemlins/div01.gif" alt="" /> ....ich glaub im VMV noch vor der Tagesschau <img src="/forum_php/images/graemlins/wink.gif" alt="" />


"Ein Teil dieser Antworten würde die Bevölkerung verunsichern"

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