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Joined: Nov 2002
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Hallo,

jetzt hats bei mir auch zugeschlagen. Das Finanzamt hat mir ein paar Nachforderungen wegen der Wohnmobilzulassung geschickt. Gegen die unverschämte Steuererhöhung kann man wohl nichts machen (ich habe alles abgemeldet) aber die Sache mit der rückwirkenden Erhöhung soll doch recht umstritten sein. Wie zahle ich denn jetzt "unter Vorbehalt"? Reicht es wenn ich das bei der Überweisung draufschreibe?


Gruß
Triton



Immer noch zu verkaufen: BMW M Coupe
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Jungfrau
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G Offline
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Einspruch einlegen!

Gruss
Günther

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Brauchst Du nicht draufschreiben da es keinerlei Rechtsauswirkung hat. Zum Thema Rückwirkung hast Du PN.

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Habemus Papam
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www.camperline.de
die klagen gegen die Rückwirkung


autoteam-essen.de
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Zitat
Brauchst Du nicht draufschreiben da es keinerlei Rechtsauswirkung hat. Zum Thema Rückwirkung hast Du PN.

...koennte ich da auch eine PN bekommen bitte !
danke


munter bleiben
Andy


"Haben ist besser als brauchen."


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Testtitel
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Die kurze Version: leg innerhalb von 4 Wochen nach Erhalt beim Finanzamt schriftlich Einspruch gegen den Kfz-Steuerbescheid ein. Beanstande eine mögliche Rückwirkung und beziehe Dich auf das beim Bundesfinanzhof anhängige Verfahren IX R 26/07, um den Einspruch ruhen zu lassen (das heißt: es passiert so lange nichts weiter, bis das BFH was entschieden hat). Die Steuer wird leider trotzdem fällig und muss pünktlich bezahlt werden. Ich würde allerdings "unter Vorbehalt" auf die Überweisung schreiben - kann nix schaden.

Die lange Version, wie ich sie von meinem Finanzamt bekommen habe: Die Besteuerung des Fahrzeugs als PKW erfolgt aufgrund der Aufhebung der Vorschrift des §23 (6a) der StVZO. Eine ausdrückliche Aufnahme einer gesetzlichen Regelung in §2 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes erfolgte mit dem 3. Änderungsgesetz zur Kraftfahrzeugsteuer vom 21.12.2006. Die Wirkung dieses Gesetzes vom 21.12.2006 reicht jedoch bis auf den 1.5.2005 zurück.

Hierdurch ergeben sich rechtliche Zweifel, ob und inwieweit eine ggf. unzulässige Rückwirkung vorliegt.

Das Finanzgericht Hamburg hat in seinem Urteil vom 30.3.2007 - 7K22/06 entschieden, dass auch ohne die im Dezember 2006 erfolgte Neuregelung eine Besteuerung derartiger Fahrzeuge alleine aufgrund der Aufhebung des §23 (6a) StVZO erfolgen konnte. Gegen dieses Urteil wurde vor dem Bundesfinanzhof Revision eingelegt, die unter Aktenzeichen IX R 26/07 anhängig ist. In diesem Verfahren muss geklärt werden, ob ein Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot vorliegt oder ob die Entscheidung des Finanzgerichts Hamburg bestätigt wird.

Sofern sich Einspruchsführer auf dieses anhängige BFH-Verfahren beziehen, ruhen entsprechende Einsprüche nach §363 AO.


Eigentlich dachte ich, ich kaufe ein Auto. Stattdessen bekam ich ein Hobby.
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*hüstl* Ich darf in diesem Zusammenhang auf meinen Thread von vor einiger Zeit verlinken, evtl. ist das ja auch von Interesse ...

<img src="/forum_php/images/graemlins/dooya003.gif" alt="" />

Viel Erfolg!


1991er 110 SW 200TDi
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Aktuell aus dem Buschtaxi-Forum

PS: Das Thema *Zahlung unter Vorbehalt* darf hier gerne öffentlich diskutiert werden!
Soweit mir bekannt ist macht das bei derartigen Sachverhalten durchaus Sinn und eröffnet zumindest die möglichkeit Geld wieder einzuklagen, weil man die Zahlung nicht vorbehaltlos akzeptiert hat.
Die Formulierung wird derzeit auch bei Gasrechnungen, Studiengenühren etc. empfohlen, wahrscheinlich nicht grundlos.

Joined: Oct 2004
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L
Hier geht gar nichts mehr
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L Offline
Joined: Oct 2004
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Zitat
Aktuell aus dem Buschtaxi-Forum

PS: Das Thema *Zahlung unter Vorbehalt* darf hier gerne öffentlich diskutiert werden!
...

Die Diskussion ist genau so sinnvoll wie die Frage, ob ein 3,7er Vorderachsdifferential beim Allradbetrieb zusammen mit einem 4,11er Hinterachsdifferential Sinn macht. <img src="/forum_php/images/graemlins/div01.gif" alt="" />

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Grüße
DaPo


Fußball war doof, Fußball ist doof, Fußball bleibt doof.
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